Im Streit um die Herausgabe von Akten des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl hat eine Journalistin vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Niederlage erlitten. Der Antrag, den sie beim Bundeskanzleramt gestellt habe, sei zu umfangreich gewesen, entschied das Gericht in Leipzig am Mittwoch. Es wies außerdem das Verlangen der Klägerin zurück, dass das Amt Akten aus der Kohl-Ära wiederbeschaffen müsse, die womöglich im Besitz der Witwe Maike Kohl-Richter sind. Weder aus dem Informationsfreiheitsgesetz noch aus dem Bundesarchivgesetz ergebe sich ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von privaten Dritten.
Die Klägerin hatte beantragt, Akten aus der Zeit von Kohls 16-jähriger Kanzlerschaft einsehen zu können, die entweder im Bundeskanzleramt oder mutmaßlich bei seiner Witwe lagern. Das Bundeskanzleramt gab einige Akten heraus, lehnte das Ansinnen aber ansonsten ab. Die Journalistin klagte, hatte aber schon in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Berichten zufolge soll Kohl in seiner Zeit als Bundeskanzler amtliche Unterlagen zunächst an eine Stiftung übergeben haben. Später seien die Akten dann bei ihm zu Hause gelandet. Das Bundeskanzleramt hatte der Journalistin mitgeteilt, dass es nichts von solchen Unterlagen wisse. Anwalt Gernot Schiller sagte in der mündlichen Verhandlung: »Wir haben Frau Kohl-Richter gefragt, ob amtliche Unterlagen bei ihr vorhanden sind, und sie hat das verneint.«
Anwältin kündigt Verfassungsbeschwerde an
Laut Bundesverwaltungsgericht darf eine Behörde die Suche nach Informationen ausnahmsweise ablehnen, wenn dafür ein sehr großer Aktenbestand durchforstet werden müsste und ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entstünde. Das sei dann der Fall, wenn die Behörde wegen des Auskunftsersuchens bei ihren normalen Aufgaben behindert würde. Zudem bestehe auch nur ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die bei den Behörden auch tatsächlich vorhanden seien. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass Unterlagen wiederbeschafft würden.
Die Anwältin der Journalistin, Vivian Kube, nannte das Urteil sehr enttäuschend. Es schränke den Informationszugang stark ein. Dass ein Anspruch auf Wiederbeschaffung gänzlich verneint werde, sei außerdem ein Anreiz für Amtsträgerinnen und Amtsträger, »unliebsame Akten verschwinden zu lassen«. Kube kündigte Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe an.
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