Die Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Arzthelferin zum Schutz von Patienten ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) rechtens. Das höchste deutsche Arbeitsgericht entschied das in Erfurt in einem Fall aus Rheinland-Pfalz.
Die Frau hatte argumentiert, die Kündigung sei ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot laut Bürgerlichem Gesetzbuch. Das verneinten die Bundesarbeitsrichter. Es geht dabei um ein Verbot, Arbeitnehmer zu benachteiligen, wenn sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.
Urteil dürfte bundesweite Auswirkung haben
Die Klägerin, die vor dem Gericht scheiterte, war als medizinische Fachangestellte in einem Krankenhaus beschäftigt. Das Urteil in ihrem Verfahren dürfte aber Auswirkungen auf vergleichbare Fälle bundesweit haben. Impfpflichten im medizinischen Bereich waren während der Corona-Pandemie heftig umstritten.
Die Klägerin hatte laut Gericht auf verschiedenen Stationen des Krankenhauses in Rheinland-Pfalz Patienten versorgt. Sie sei trotz Angeboten ihres Arbeitgebers nicht bereit gewesen, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Die Arzthelferin hatte argumentiert, vor der am 15. März 2022 geltenden Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen.
Das Hauptmotiv für die Kündigung sei nicht die Weigerung der Klägerin gewesen, »sich einer Impfung gegen Sars-CoV-2 zu unterziehen, sondern der beabsichtigte Schutz der Krankenhauspatienten und der übrigen Belegschaft vor einer Infektion durch nicht geimpftes medizinisches Fachpersonal«, argumentierte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts. Es liege kein Verstoß des Maßregelungsverbots vor, weil die »dafür erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch den Arbeitnehmer und der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers« fehle.
Dabei sei es rechtlich ohne Bedeutung, dass die Kündigung vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht erfolgte, so die Richter in Erfurt. »Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigung«, erklärte der Senat. Er hatte nach eigenen Angaben wegen fehlender Voraussetzungen in diesem Fall nicht darüber zu entscheiden, ob eine Kündigung wegen fehlender Impfbereitschaft möglicherweise sozial ungerechtfertigt war.
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