Ende April befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit gleich mehreren Klagen gegen die jüngste Reform des Bundeswahlgesetzes durch die Ampel-Koalition, die seit Juni in Kraft ist.
Unter anderem gehen die bayerische Staatsregierung und 195 Mitglieder der Unionsfraktion im Bundestag dagegen vor. Zudem liegen Organstreitverfahren unter anderem der Parteien CSU und Linke sowie Verfassungsbeschwerden vor, darunter eine von mehr als 4000 Privatpersonen. Das höchste deutsche Gericht kündigte an, dass am 23. und 24. April in Karlsruhe verhandelt werden soll. (Az. 2 BvF 1/23 u.a.)
Worum geht es bei der Reform?
Ziel der Reform war es, den Bundestag zu verkleinern. Das neue Wahlrecht begrenzt die Zahl der Sitze auf 630. Um das zu erreichen, gibt es keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr. Entscheidend für die Stärke einer Partei im Parlament ist ihr Zweitstimmenergebnis. Auch die Grundmandatsklausel fällt weg. Nach ihr zogen Parteien auch dann in der Stärke ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag ein, wenn sie unter fünf Prozent lagen, aber mindestens drei Direktmandate gewannen. Jede Partei, die in den Bundestag will, muss künftig bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen bekommen.
Einige Bundestagsabgeordnete beanstanden den Angaben nach schon den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, der ihr Recht auf Beratung verletze. In der Sache geht es zum Beispiel um das Verfahren der sogenannten Zweitstimmendeckung, wonach Wahlkreisbewerber mit den meisten Erststimmen ihres Wahlkreises nur noch dann ein Bundestagsmandat erhalten, wenn dies von dem nach dem Zweitstimmenergebnis ihrer Partei und ihrer Landesliste bemessenen Mandatskontingent gedeckt ist.
Erst Ende November hatte das Verfassungsgericht zum Wahlgesetz geurteilt - allerdings zu der vorherigen Fassung. Der Zweite Senat, der auch dieses Mal zuständig ist, bestätigte es mit fünf der acht Stimmen. In einem Sondervotum verwiesen die Vorsitzende Doris König sowie zwei Richter auf das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit im Wahlrecht und monierten, den Wahlberechtigten werde eine Wahrnehmung ihres fundamentalen Rechts auf demokratische Selbstbestimmung »im Blindflug« zugemutet. Es gab unterschiedliche Interpretationen, was sich aus der Entscheidung für die aktuelle Reform schließen lasse.
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