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Karlsruhe prüft Förderung von AfD-naher Stiftung im Oktober

Die Arbeit der politischen Stiftungen wird mit Millionen aus dem Bundeshaushalt gefördert. Nur die AfD und ihre Desiderius-Erasmus-Stiftung gehen bislang leer aus. Zu Recht?

Erika Steinbach
Die frühere CDU-Politikerin Erika Steinbach ist Vorsitzende der AfD nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES). Foto: Wolfgang Kumm
Die frühere CDU-Politikerin Erika Steinbach ist Vorsitzende der AfD nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES).
Foto: Wolfgang Kumm

Der Streit um staatliche Fördergelder für die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung steht vor seiner Klärung durch das Bundesverfassungsgericht. Am 25. Oktober verhandeln die Richterinnen und Richter des Zweiten Senats über die Organklage der Partei, wie sie am Freitag in Karlsruhe mitteilten. Das Urteil wird erfahrungsgemäß einige Monate später verkündet. (Az. 2 BvE 3/19)

Ein neuer Eilantrag der AfD wurde als unstatthaft abgewiesen. Damit hatte die Partei erreichen wollen, dass die Stiftung schon jetzt Geld bekommt. Ein ähnlicher Eilantrag war bereits 2020 gescheitert.

Erika Steinbach ist Vorsitzende

Die AfD hatte die Erasmus-Stiftung Mitte 2018 offiziell als parteinahe Stiftung anerkannt. Vorsitzende ist die frühere CDU-Politikerin Erika Steinbach, die inzwischen der AfD angehört.

Derzeit bekommen nur die anderen sechs parteinahen Stiftungen sogenannte Globalzuschüsse aus dem Bundeshaushalt: die Konrad-Adenauer-Stiftung (CDU), die Friedrich-Ebert-Stiftung (SPD), die Friedrich-Naumann-Stiftung (FDP), die Rosa-Luxemburg-Stiftung (Linke), die Heinrich-Böll-Stiftung (Grüne) und die Hanns-Seidel-Stiftung (CSU). Dieses Jahr sind dafür insgesamt 148 Millionen Euro vorgesehen. Das Geld ist für die gesellschaftspolitische und demokratische Bildungsarbeit bestimmt.

Die Mittel kommen aus dem Haushalt des Innenministeriums. Daneben erhalten die Stiftungen noch Geld von anderen Ministerien und auch vom Bundestag. Wer wie viel bekommt, wird in den Haushaltsverhandlungen festgelegt und vom Bundestag beschlossen. Ein Gesetz, in dem die genauen Bedingungen stehen, gibt es nicht.

So hat das Verfassungsgericht bislang entschieden

Nach einem Grundsatzurteil des Verfassungsgerichts von 1986 muss sichergestellt sein, »daß eine solche Förderung alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen berücksichtigt«. Sie muss demnach »der pluralen Struktur der gesellschaftlichen und politischen Kräfte« Rechnung tragen. In einer gemeinsamen Erklärung der Stiftungen von 1998 heißt es, ein geeigneter Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit dürfte »eine wiederholte Vertretung, dabei zumindest einmal in Fraktionsstärke« im Deutschen Bundestag sein.

Die AfD war 2021 das zweite Mal in Folge in den Bundestag eingezogen. Sie sieht sich in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Ihre Klage richtet sich gegen den Bundestag, den Haushaltsausschuss, die Bundesregierung sowie gegen das Innen- und das Finanzministerium.

Zweifel an der Verfassungstreue?

Diese meinen, aus dem Grundgesetz ergebe sich kein unmittelbarer Anspruch auf Förderung. Im Haushaltsgesetz 2022 steht, die Zuschüsse würden »nur politischen Stiftungen gewährt, die nach ihrer Satzung und ihrer gesamten Tätigkeit jederzeit die Gewähr bieten, dass sie sich zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten«. Sie dürften nicht gewährt werden, »wenn begründete Zweifel an der Verfassungstreue von Organen oder Beschäftigten bestehen«.

Die Stiftungsvorsitzende Steinbach kritisierte die neuerliche Ablehnung des Eilantrags. Die Benachteiligung sei »völlig offensichtlich, eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung schlechterdings nicht erkennbar«. »Das Bundesverfassungsgericht stellt sich bewusst dumm«, erklärte sie.

Organklagen heißen so, weil ein Streit zwischen Bundesorganen über ihre Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz geklärt werden soll.

© dpa-infocom, dpa:220805-99-285317/5