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Karlsruhe erlaubt fürs Erste Haushaltsänderung

60 Milliarden Euro zum Abfedern der Corona-Folgen oder zugunsten des Klimaschutzes? Die Regierung schichtet die Gelder um. Ist das rechtens? Eine erste Entscheidung ist getroffen worden.

Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Foto: Uli Deck
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Foto: Uli Deck

Mit Blick auch auf Verbraucherinnen und Verbraucher lässt das Bundesverfassungsgericht bis auf weiteres zu, dass der Bund zur Bekämpfung der Corona-Krise gedachte Gelder für den Klimaschutz nutzt.

Das höchste deutsche Gericht folgte einem Eilantrag der Union im Bundestag nicht, die Übertragung der Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro im Nachtragshaushalt 2021 zu stoppen. Es wird die damit verbundenen Fragen in einem Hauptsacheverfahren im Detail prüfen, wie es in Karlsruhe mitteilte. (Az. 2 BvF 1/22)

Mit Zustimmung des Bundestages schichtet die Bundesregierung nicht genutzte Kreditermächtigungen im Haushalt rückwirkend so um, dass sie in den kommenden Jahren für Investitionen in den Klimaschutz genutzt werden können. Genehmigt worden waren die Kredite ursprünglich, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Die Union im Bundestag findet, dass mit den Haushaltsänderungen die Schuldenbremse umgangen werde. 197 Bundestagsabgeordnete der CDU/CSU-Fraktion hatten sich deshalb an das Bundesverfassungsgericht gewandt.

EEG-Umlage könnte womöglich nicht mehr finanziert werden

Dieses begründete seine Entscheidung damit, dass die Folgen einer einstweiligen Anordnung zu schwer gewesen wären, sollte sich später im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die Änderungen doch verfassungskonform seien. Als Beispiel nannte der Zweite Senat, dass die sogenannte EEG-Umlage dann womöglich nicht mehr aus den umgeschichteten Mitteln finanziert werden könnte, was mit einer Strompreiserhöhung und Mehrbelastungen für Verbraucher und Unternehmen verbunden wäre. Auch wolle die Bundesregierung Planungssicherheit für private Investitionen gewährleisten, die von der rechtssicheren Verfügbarkeit öffentlicher Fördergelder abhingen.

Ferner könnten Programme für effiziente Gebäude, elektrisch betriebene Fahrzeuge oder zur Dekarbonisierung der Industrie gefährdet werden, hieß es. Ziele wie die CO2-Reduktion könnten verfehlt werden. »Wegen der Verpflichtungen aus dem Klimaschutzgesetz müsste hier über alternative Programme nachgesteuert werden, was neuerliche Haushaltsbelastungen mit sich bringen könnte.«

»Wirtschaftliche Folgen träfen Bürger sowie Unternehmen unmittelbar«

Im anderen Fall - wenn erstmal alles wie geplant weiterläuft - würde der Bundeshaushalt mit maximal 60 Milliarden Euro belastet. Es sei davon auszugehen, dass diese Summe nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgeschöpft werde, teilte das Gericht mit. In der Abwägung seien die Folgen hier weniger schwer. Denn: »Erginge die beantragte einstweilige Anordnung, käme dies faktisch einer Außervollzugsetzung des angegriffenen Gesetzes gleich«, heißt es in dem Beschluss vom 22. November. »Die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Folgen träfen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen unmittelbar.«

Das Verfassungsgericht sieht aber durchaus die Möglichkeit, dass in dem Fall gegen verfassungsrechtliche Vorgaben an eine notlagenbedingte Kreditaufnahme des Bundes verstoßen wurde. Gerade mit Blick auf die Schuldenbremse müsse etwa geprüft werden, welche Prinzipien für die Ausnahmeregelung bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen gelten und ob sie durch sogenannte Sondervermögen umgangen werden könnten. »Von verfassungsrechtlicher Bedeutung könnte schließlich auch sein, dass die Verabschiedung des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 erst im Jahr 2022 erfolgte.«

Unions-Fraktionschef Friedrich Merz (CDU) hatte bei der Vorstellung der Klage betont, diese richte sich nicht gegen ausreichende Mittel zur Bewältigung der Klimakrise. Die Union wende sich ausschließlich gegen eine haushälterische Maßnahme. Sie stelle nicht den Klima- und Transformationsfonds an sich in Abrede, sondern die Finanzierung.

© dpa-infocom, dpa:221208-99-825304/3