Logo
Aktuell Inland

Faktencheck: Auch Ausländer müssen in Rentenkasse einzahlen

Das deutsche Sozialsystem ist kompliziert und sorgt oft für Debatten - vor allem, wenn es um Leistungen für Ausländer geht. Dass etwa Ukrainer sofort einen Rentenanspruch hätten, ist falsch. Ein Faktencheck.

Deutsche Rentenkasse
Ebenso wie für deutsche Staatsangehörige gilt auch für Ausländer in Deutschland: Nur wer einzahlt, bekommt im Alter Leistungen aus der Rentenversicherung. Foto: Julian Stratenschulte/DPA
Ebenso wie für deutsche Staatsangehörige gilt auch für Ausländer in Deutschland: Nur wer einzahlt, bekommt im Alter Leistungen aus der Rentenversicherung.
Foto: Julian Stratenschulte/DPA

Die Neiddebatte in Deutschland kocht bei solchen Themen immer wieder hoch. In sozialen Netzwerken wird behauptet, einheimische Rentenzahler würden gegenüber ausländischen Staatsbürgern benachteiligt.

Behauptung: Alle älteren Ausländer haben sofort Rentenanspruch in Deutschland.

Bewertung: Falsch.

Fakten

Ebenso wie für deutsche Staatsangehörige gilt auch für Ausländer in Deutschland: Nur wer einzahlt, bekommt im Alter Leistungen aus der Rentenversicherung. Grundsätzlich können deutsche Rentenansprüche frühestens nach fünf Jahren Beitragszahlung (sogenannte Mindestversicherungszeit) und dem Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Renteneintrittsalters entstehen.

»Das gesetzlich vorgeschriebene Renteneintrittsalter variiert - je nach Art der Altersrente - zwischen 63 und 67 Jahren«, heißt es von der Deutschen Rentenversicherung.

In sozialen Medien kursiert zum Beispiel die Behauptung, ukrainische Geflüchtete dürften in Deutschland früher Rente beziehen als deutsche Staatsbürger. Das stimmt aber nicht.

Kein Sozialversicherungsabkommen mit der Ukraine

Die Bundesrepublik hat mit dem Nicht-EU-Land kein Sozialversicherungsabkommen. Das heißt: In der Ukraine zurückgelegte Zeiten werden bei der Errechnung der Mindestversicherungszeit für eine Rente in Deutschland nicht berücksichtigt.

Erworbene Versicherungszeiten aus anderen EU-Ländern sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz werden beim Rentenanspruch allerdings durchaus berücksichtigt. Zudem gibt es unterschiedliche Sozialversicherungsabkommen mit mehreren Ländern. Die Ukraine gehört aber eben nicht dazu.

Lediglich für den sehr kleinen Personenkreis der Spätaussiedler aus der Ukraine gilt eine Ausnahme. Bei ihnen werden zurückgelegte Zeiten als deutsche Versicherungszeiten anerkannt. Aber auch hier gelten die üblichen Altersgrenzen.

Alle Informationen zu den dpa-Faktenchecks

Kontaktseite zum Faktencheck-Team der dpa

© dpa-infocom, dpa:230928-99-361784/3