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Beherbergungsverbot: Karlsruher Eilantrag inhaltlich zu dünn

Dass Feriengäste aus Corona-Risikogebieten in manche Bundesländer nur mit negativem Test kommen dürfen, ist hochumstritten. Jetzt weist Karlsruhe eine Urlauber-Klage ab. Was das bedeutet - und was nicht.

KARLSRUHE. Beherbergungsverbote für Urlauber aus deutschen Corona-Risikogebieten sind hochumstritten - und eine Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts dazu steht weiter aus. Ein erster Eilantrag in Karlsruhe war argumentativ zu dünn für eine inhaltliche Entscheidung, wie das höchste deutsche Gericht mitteilte. Die Richter wiesen ihn am Donnerstag als unzulässig ab. Kläger aus Tübingen wollten das Verbot in Schleswig-Holstein kippen, um dort in wenigen Tagen Urlaub machen zu können. (Az. 1 BvQ 116/20)

Im Landkreis Tübingen treten im Moment viele neue Corona-Fälle auf. Ein wichtiger Grenzwert ist überschritten. Damit gilt Tübingen - wie zahlreiche andere deutsche Stadt- und Landkreise - als Risikogebiet. In Schleswig-Holstein dürfen Feriengäste aus solchen Regionen nur aufgenommen werden, wenn sie bei Ankunft einen negativen Corona-Test vorlegen können, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig hatte dies vergangene Woche nach einer anderen Urlauber-Klage im Eilverfahren vorerst bestätigt. In anderen Bundesländern wie Baden-Württemberg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern wurden die Beherbergungsverbote dagegen von Gerichten gekippt. Dabei handelte es sich überall um Eilentscheidungen, die immer nur vorläufig sind. Eine umfassende Prüfung der Verbote wird erst im Hauptsacheverfahren stattfinden.

Die vier Kläger aus Tübingen hatten von 26. Oktober bis 1. November auf Sylt Urlaub machen wollen und dort eine Ferienwohnung gebucht. In der kommenden Woche sind in Baden-Württemberg Herbstferien. Mit dem Eilantrag wollten sie erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht das Beherbergungsverbot in Schleswig-Holstein bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug setzt.

Die Richter vermissten allerdings wichtige Ausführungen. Insbesondere hätten die Kläger nicht dargelegt, warum für sie ein Testergebnis in oder um Tübingen nicht rechtzeitig oder zumutbar zu bekommen sei. Die Möglichkeit, sich testen zu lassen, mache die Regelung auf jeden Fall weniger belastend als ein generelles Einreise- oder Urlaubsverbot.

Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht die Beherbergungsverbote für verfassungsgemäß hält. Die Richter schreiben auch, dass ein solches Verbot »schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte« bewirke, »die sich nur rechtfertigen lassen, wenn sie verhältnismäßig sind«. Mehr noch als die Urlauber sehen sie die Betreiber der Unterkünfte belastet. Eine Entscheidung kann das Gericht aber nur fällen, wenn ein Eilantrag eingeht, der den Anforderungen gerecht wird.

Die Beherbergungsverbote sind auch unter den Bundesländern umstritten und wurden nicht überall eingeführt. Manche Länder wie Bayern oder Hessen halten inzwischen von sich aus nicht mehr daran fest. (dpa)