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Buschmann warnt vor Krisenmodus bei Gesetzgebung

Pandemie, Krieg, Inflation: Die Weltlage habe laut dem Bundesjustizminister entschlossene und schnelle Handlungen erfordert. Nun sei es aber an der Zeit, »wieder in den Normalmodus« zurückzukehren.

Marco Buschmann
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will »nach all der Krisengesetzgebung wieder in den Normalmodus« zurückkehren. Foto: Britta Pedersen/DPA
Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) will »nach all der Krisengesetzgebung wieder in den Normalmodus« zurückkehren.
Foto: Britta Pedersen/DPA

Bundesjustizminister Marco Buschmann hat nach mehreren Gesetzgebungsverfahren mit kurzen Fristen vor einem dauerhaften Krisenmodus gewarnt. »Dieser Krisenmodus darf sich im Gesetzgebungsverfahren nicht einschleifen«, sagte der FDP-Politiker dem »Handelsblatt«. »Erst hatten wir die Coronapandemie zu bewältigen, dann kam es zu dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Darauf folgten die Energiekrise und eine starke Inflation.« Hier habe man entschlossen und schnell reagieren müssen. Es gelte nun, »nach all der Krisengesetzgebung wieder in den Normalmodus« zurückzukehren.

Zuletzt hatte das Verfahren zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) - das sogenannte Heizungsgesetz - für Verärgerung gesorgt. Die Bundesregierung wollte es noch vor der Sommerpause verabschieden lassen, das Bundesverfassungsgericht stoppte das Vorhaben jedoch im Eilverfahren. Die Karlsruher Richter machten Zweifel geltend, dass die Rechte der Abgeordneten in den Beratungen ausreichend gewahrt wurden. Die Ampel-Koalition plant, das Gesetz nach der Sommerpause Anfang September zu beschließen. Es zielt darauf ab, durch einen schrittweisen Austausch von Öl- und Gasheizungen das Heizen in Deutschland klimafreundlicher zu machen.

Buschmann hält die verschobene Entscheidung für nicht dramatisch. »Denn das Gesetz war ja objektiv nicht dringlich. Es wird erst dann richtig Wirkung entfalten, wenn die kommunale Wärmeplanung umgesetzt ist«, sagte der Minister. Grundsätzlich dienten seiner Ansicht nach ausreichende Fristen in Gesetzgebungsverfahren der Qualitätssicherung.

© dpa-infocom, dpa:230721-99-486714/4