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Analyse: Cannabis-Legalisierung verstößt gegen EU-Recht

Die Ampel-Koalition will Cannabis in Deutschland legalisieren. Die Vorbereitungen für das Gesetzgebungsverfahren laufen. Experten des Bundestages sehen aber juristische Probleme.

Cannabis
Cannabis gilt laut einem Übereinkommen von 1971 als Droge. Foto: Christoph Soeder
Cannabis gilt laut einem Übereinkommen von 1971 als Droge.
Foto: Christoph Soeder

Die von der Koalition geplante Cannabis-Legalisierung verstößt nach Einschätzung von Experten und Expertinnen des Bundestags gegen EU-Recht. In einer Analyse für den CSU-Gesundheitspolitiker Stephan Pilsinger, die dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND/Montag) und der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, nennt der Wissenschaftliche Dienst europäische Verträge, an die Deutschland gebunden sei und die einer Legalisierung entgegenstünden.

Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, eine »kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften« einzuführen. Derzeit laufen die Vorbereitungen für das Gesetzgebungsverfahren. Der Bundesdrogenbeauftragte, Burkhard Blienert (SPD), hatte einen Gesetzentwurf für Ende dieses oder Anfang nächsten Jahres angekündigt. Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Bundestages sind momentan in den USA und Kanada unterwegs, um sich über die dort zum Teil bereits erfolgte Legalisierung zu informieren.

EU-Rahmenbeschluss gibt Richtlinien vor

Der Wissenschaftliche Dienst verweist auf den sogenannten EU-Rahmenbeschluss von 2004, der vorschreibe, dass jeder Mitgliedsstaat unter anderem das Herstellen, Anbieten, Verkaufen, Liefern sowie Ein- und Ausführen von Drogen unter Strafe stellen müsse - wenn diese vorsätzlichen Handlungen ohne entsprechende Berechtigung vorgenommen wurden. Zudem müsse das vorsätzliche, unberechtigte Anbauen unter anderem der Cannabispflanze unter Strafe gestellt werden. Gleiches gelte für den Besitz oder den Kauf von Drogen. Unter den Begriff Drogen falle laut einem Übereinkommen von 1971 auch Cannabis. Die Mitgliedsstaaten sollten gegen die genannten Straftaten »mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen« vorgehen.

Der Wissenschaftliche Dienst verweist zudem auf das sogenannte Schengen-Protokoll. Darin hätten sich die Vertragsländer, unter anderem Deutschland, verpflichtet, »die unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln aller Art einschließlich Cannabis-Produkten sowie den Verkauf, die Verschaffung und die Abgabe dieser Mittel mit verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Mitteln zu unterbinden«.

In einer weiteren Ausarbeitung weisen die Experten des Wissenschaftlichen Dienstes darauf hin, dass die Niederlande nicht als Vorbild für Deutschland dienen könnten. So gelte dort nach wie vor das »Opiumgesetz«, das Anbau, Verkauf und Besitz von Cannabis unter Strafe stelle. Allerdings sei Besitz und Verkauf kleinerer Mengen »de facto entkriminalisiert«. »In sämtlichen Fällen, in denen ein Konsument mit Drogen aufgegriffen wird, werden diese - auch wenn die Menge im dargestellten Toleranzbereich liegt - von der Polizei konfisziert.« Der Verkauf von Cannabis sei »formalrechtlich illegal«, werde aber im Rahmen der Toleranzgrenze nicht verfolgt. Anbau und Erwerb größerer Cannabis-Mengen seien weiterhin vollständig kriminalisiert.

Experte: Legalisierung von Cannabis wäre nicht legal

Pilsinger sagte der dpa, die Ausarbeitungen zeigten, dass die im Koalitionsvertrag vorgesehene Legalisierung von Cannabis nicht legal wäre. Cannabis einfach zu dulden, wie es in den Niederlanden gehandhabt werde, könne und dürfe für Deutschland keine Option sein. Der Jugendschutz müsse ebenso wie das Zurückdrängen und die Bekämpfung des Schwarzmarkts in Deutschland »oberste Priorität« haben, sagte Pilsinger.

Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums sagte am Montag: »Wir prüfen die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes und beziehen sie selbstverständlich in unsere Überlegung mit ein. Die neuen Cannabis-Regeln müssen natürlich rechtssicher sein. Für die Legalisierung suchen wir derzeit eine Lösung, die auch mit internationalem Recht vereinbar ist.«

© dpa-infocom, dpa:220912-99-723496/3