Herumeiern erlaubt: Im Streit zweier Eierlikörhersteller hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht ein Machtwort gesprochen. Das Gericht schlug sich am Donnerstag mit seinem Urteil auf die Seite des Spirituosenherstellers Nordik aus Niedersachsen. Der Spirituosenfabrikant Verpoorten aus Bonn ging leer aus.
Verpoorten hatte die Niedersachsen wegen deren Werbung verklagt. Nordik hatte fünf Eierlikörflaschen mit dem Zusatz »Ei, Ei, Ei, Ei, Ei« beworben. Eine Werbeaktion lief an Weihnachten, die Flaschen wurden als Weihnachtspäckchen kredenzt. Eine Aktion lief an Ostern, der Eierlikör kam als Osterei-Ersatz ins Nest.
Darin sahen die Anwälte Verpoortens eine »deutliche Anlehnung« und zu große Nähe zur seit 1979 eingetragenen Wortmarke »Eieiei« und dem berühmten Slogan »Eieiei Verpoorten« (Az.: I-20 U 41/22).
Doch das Gericht sah das anders: Es könne einem Eierlikörhersteller nicht untersagt werden, auf den Grundstoff Ei hinzuweisen, befand der Senatsvorsitzende Erfried Schüttpelz. Eine Markenverletzung sei das nicht.
»Wir kommen in der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, das wir einen Unterschied sehen und einen hinreichend großen Abstand«, hatte das Oberlandesgericht bereits im März unmissverständlich klar gemacht.
Eindeutige Sache
Dabei blieb das Gericht. Nicht einmal die Revision ließ das Gericht zu, so eindeutig sieht es die Sache. Den Bonnern bleibt nur noch die Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen diese Nichtzulassung.
»Ich freue mich«, sagte Nordik-Geschäftsführer Arndt Weßel nach der Urteilsverkündung der Deutschen Presse-Agentur. »Wir hatten zuerst eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, weil wir wegen so einer kleinen Sache nicht streiten wollten«, berichtete Weßel.
Doch die Verpoorten-Anwälte hätten nicht locker gelassen. »Man hat nicht mit uns geredet. Als dann auch noch der Vorwurf kam, wir hätten gegen die Unterlassung verstoßen, wollten wir es dann wissen.«
Die Niedersachsen, die mit ihrer Brennerei unlängst von Jork im Alten Land nach Horneburg umgezogen waren, waren zuvor allerdings beim Deutschen Marken- und Patentamt in München mit ihrem Antrag gescheitert, die fünfmalige Ei-Aufzählung als eigene Marke schützen zu lassen: Der bloße Hinweis auf die Grundlage allen Eierlikörs sei nicht schutzfähig.
Eieiei keine bloße Aufzählung
Den Bonnern war dies Ende der 1970er gelungen, weil Eieiei eben keine bloße Aufzählung ist, sondern auch ein Ausdruck der Überraschung, ähnlich dem sächsischen »Ei verbibbsch« oder dem Ausruf »Ei der Daus«. Das gehe der norddeutschen Ei-Aufzählung mit ihren Kommata völlig ab, hatte das OLG angemerkt.
Jahrzehntelang hatten die Bonner Likörfabrikanten in den Slogan »Eieiei Verpoorten« viel Geld investiert und ihn ins Gedächtnis von Millionen Deutschen gebrannt. Der Slogan wird von dem Unternehmen immer noch eifrig nutzt. In dem Rechtsstreit ging es um Abmahnkosten und eine etwaige Schadenersatzpflicht, wäre die Ei-Aufzählung als Ruf-Ausbeutung gewertet worden. Dies ist mit dem Urteil nun wohl vom Tisch.
»Wir nehmen zur Kenntnis, dass der Senat des OLG Düsseldorf die Rechtslage anders bewertet als wir«, teilte Geschäftsführer William Verpoorten in Bonn auf Anfrage mit. Verpoorten habe den Slogan 1961 erstmals in der Werbung eingesetzt. »Wir nutzen diesen Slogan bereits seit mehr als 60 Jahren erfolgreich und werden unsere Markenrechte verständlicherweise auch weiterhin gegen Nachahmer verteidigen.«
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