Der Streit darüber, ob bereits genehmigter Urlaub bei einer plötzlichen Corona-Quarantäne gutgeschrieben werden muss, wird den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigen.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt schaltete die Richter in Luxemburg ein (9 AZR 76/22 (A)). Verhandelt wurde der Fall eines Schlossers aus Nordrhein-Westfalen, der acht Urlaubstage einbüßte.
Dabei ging es darum, ob Urlaubstage bei einer angeordneten häuslichen Quarantäne oder Isolation ohne Krankschreibung verfallen oder später nachgeholt werden können. Vor ihrem Urteil wollen die höchsten deutschen Arbeitsrichter erst europarechtliche Aspekte klären lassen. Deutsche Arbeitsgerichte, zuletzt das Landesarbeitsgericht Hamm, urteilten in dieser Frage gegensätzlich.
Regelungslücke im Bundesurlaubsgesetz
Hintergrund ist eine Regelungslücke: Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaubstage nur bei einer ärztlichen Krankschreibung gutgeschrieben werden dürfen. Eine gesetzliche Regelung für Corona-Quarantäne, wie sie derzeit für Rückkehrer aus Virusvariantengebieten vorgeschrieben ist, oder Corona-Isolation gibt es nicht.
Es geht dabei um die Arbeitnehmer, die keine Krankheitssymptome und damit kein ärztliches Attest haben. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts waren im August im Schnitt etwa zehn Prozent der Menschen, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden, symptomfrei.
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