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Leichterer Zugang zu Kurzarbeitergeld bis 30. Juni geplant

Das Instrument der Kurzarbeit hat viele Betriebe in der Pandemie über Wasser gehalten. Nun sollen die Sonderregeln, die den Bezug von Kurzarbeit erleichtern, länger gelten als zuvor geplant.

Kurzarbeitergeld
Nach Plänen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sollen Betriebe noch bis Ende Juni unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen können. Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa
Nach Plänen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) sollen Betriebe noch bis Ende Juni unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeitergeld beantragen können. Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa

BERLIN. Die Betriebe in Deutschland sollen noch bis Ende Juni unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeit beantragen können. Das hat das Bundeskabinett an diesem Mittwoch beschlossen.

Demnach sollen die pandemiebedingten Sonderregeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni verlängert werden. Sonst wären die Sonderbedingungen am 31. März ausgelaufen.

Mit der sogenannten Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen, die das Kabinett auf den Weg gebracht hat, soll die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von 24 auf bis zu 28 Monate gestreckt werden.

»Ohne die Möglichkeit, weiter Kurzarbeitergeld zu beziehen, wäre ab März 2022 bei den bereits länger kurzarbeitenden Betrieben verstärkt mit Entlassungen zu rechnen«, heißt es dazu in dem Entwurf aus dem Bundesarbeitsministerium.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) betonte die Bedeutung der Kurzarbeit in Zeiten der anhaltenden Pandemielage. »Mit der Kurzarbeit haben wir bisher Millionen Arbeitsplätze durch die Pandemie gerettet. Corona wirkt sich aber leider noch negativ aus«, erklärte der Minister. Mit der Verlängerung der Sonderregeln werde sichergestellt, dass die »Beschäftigten ihre Arbeit behalten und die Unternehmen ihre Fachkräfte nicht verlieren, damit sie nach der Pandemie wieder durchstarten können«, sagte Heil.

Zu den Sonderbedingungen gehören etwa die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und auch die Regel, wonach der Verdienst aus Minijobs nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld betrifft insbesondere die Bedingung, dass für den Bezug von Kurzarbeitergeld mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen - und nicht wie vor der Pandemie mindestens ein Drittel.

Außerdem ist den Angaben zufolge vorgesehen, dass Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge auch über den 31. März hinaus zur Hälfte erstattet werden, wenn zusätzlich zur Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden.

Um in Kraft zu treten, müssen die Änderungen noch den Bundestag passieren.

Die Gewerkschaft IG Metall begrüßte die geplante Verlängerung der Sonderregeln, mahnte aber an, sie auch auf den Bereich der Leiharbeit anzuwenden. »Diese Leerstelle sollte noch gefüllt werden«, sagte der erste Vorsitzende der IG Metall, Jörg Hofmann. (dpa)