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Karlsruhe urteilt noch im November zur Strompreisbremse

In der Energiekrise profitierten manche Stromerzeuger von den hohen Preisen. Der Bund ließ die zusätzlichen Gewinne teils abschöpfen. Zu Unrecht? Deutschlands oberstes Gericht will bald entscheiden.

Stromkosten
Das Verfassungsgericht entscheidet über eine wichtige Frage bei der Strompreisbremse. (Symbolbild) Foto: Jens Büttner/DPA
Das Verfassungsgericht entscheidet über eine wichtige Frage bei der Strompreisbremse. (Symbolbild)
Foto: Jens Büttner/DPA

Im Streit um die zeitweise Abschöpfung sogenannter Überschusserlöse im Zuge der Strompreisbremse will das Bundesverfassungsgericht am 28. November sein Urteil verkünden. Das kündigte das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe an. Insgesamt 22 Betreiber von Ökostromanlagen hatten sich mit Verfassungsbeschwerden an die Karlsruher Richterinnen und Richter gewandt. (Az. 1 BvR 460/23; 1 BvR 611/23).

Ziel der mittlerweile ausgelaufenen Strompreisbremse war es, Verbraucher angesichts der Energiekrise bei hohen Strompreisen zu entlasten. Zur Gegenfinanzierung der Preisbremse wurden teils Überschusserlöse der Stromerzeuger abgeschöpft. 

Mit Überschusserlösen oder Zufallsgewinnen sind Gewinne gemeint, die damals deutlich über den erwartbaren Gewinnen der Unternehmen lagen. Ursache waren die extrem hohen Gaspreise infolge des russischen Angriffskriegs. Weil Gaskraftwerke oft als teuerste Kraftwerke am Strommarkt den Preis für alle anderen Kraftwerke setzen, profitierten auch andere Erzeugungsarten von den hohen Preisen, während ihre Kosten etwa gleich blieben. 

Nach Ansicht der klagenden Betreiber von Windkraft-, Photovoltaik- und Biomassenanlagen war die Abschöpfung der Überschusserlöse verfassungswidrig. Die Bewältigung der Energiekrise sei Verantwortung des Staates, und daher aus Steuermitteln zu finanzieren. Die Bundesregierung betonte in der mündlichen Verhandlung im September, man habe damals auf eine Ausnahmesituation reagiert. Durch die Abschöpfung sollten die Betreiber ihren Beitrag zur Beruhigung am Strommarkt leisten.

© dpa-infocom, dpa:241115-930-289597/1