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Kündigung zu unübersichtlich: 1&1 unterliegt vor Gericht

Kunden müssen online leicht und schnell einen Vertrag kündigen können. Auf der Webseite des Telekommunikationsanbieters 1&1 war das aus Sicht des Gerichts nicht der Fall.

Kündigungsbutton
Mit einem Kündigungsbutton können Verbraucher ihre Verträge ohne großes Suchen und Briefeschreiben wieder loswerden. Foto: Andrea Warnecke/DPA
Mit einem Kündigungsbutton können Verbraucher ihre Verträge ohne großes Suchen und Briefeschreiben wieder loswerden.
Foto: Andrea Warnecke/DPA

Weil es für Kunden zu schwierig und unübersichtlich gewesen ist, ihren Vertrag zu kündigen, muss 1&1 auf seiner Internetseite nachbessern. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Der Telekommunikationskonzern unterlag damit in einem Rechtsstreit mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Online-Kündigung des Anbieters entspricht demnach nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Seit Juli 2022 ist ein Kündigungsbutton auf Webseiten gesetzlich vorgeschrieben. Kunden sollen Verträge ohne großes Suchen und Briefeschreiben möglichst unkompliziert beenden können. Beispiele sind Mobilfunkverträge, Abos, Verträge mit Fitnessstudios und Streamingdienste. Bei 1&1 war das aus Sicht der Verbraucherschützer jedoch nicht ausreichend gegeben. Deshalb hatten sie das Unternehmen abgemahnt und in zweiter Instanz geklagt. 

Das Gericht gab der Verbraucherzentrale recht. Auf der Internetseite von 1&1, auf der Kunden in einem zweiten Schritt ihre Kündigung bestätigten können, steche ihnen eine auffällige Schaltfläche mit der Bezeichnung »Kündigungsassistent« ins Auge, hieß es im Urteil des OLG Koblenz. Darüber gelangten sie - anders als gesetzlich verlangt - jedoch nicht direkt zur Kündigung, sondern zunächst zum Login in ihr Kundenkonto. Durch die unübersichtliche Gestaltung werde Verwirrung gestiftet und der Zugang zur Kündigung erschwert, so die Richter. 

1&1 will das Urteil prüfen und »gegebenenfalls notwendige Anpassungen zeitnah vornehmen«, teilte das Unternehmen auf Anfrage mit. 

© dpa-infocom, dpa:240930-930-247933/1