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Heil will Arbeitszeitgesetz bald reformieren

Die EU gibt es vor: Auch in Deutschland muss die Arbeitszeit erfasst werden. Arbeitsminister Heil benennt die Vorteile.

Elektronische Stechuhr
Die Stechuhr - eine Möglichkeit, Arbeitszeit zu erfassen. Foto: Jan Woitas
Die Stechuhr - eine Möglichkeit, Arbeitszeit zu erfassen.
Foto: Jan Woitas

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im kommenden Jahr zeitnah die Reform des Arbeitszeitgesetzes vorlegen. »Wir werden praxistaugliche Lösungen vorlegen«, sagte Heil der »Rheinischen Post«. »Es geht nicht darum, die Stechuhr wieder einzuführen, es gibt heute auch digitale Möglichkeiten. Über die Konsequenzen des Urteils spreche ich mit den Sozialpartnern und werde dann zeitnah einen Vorschlag vorlegen.«

Eine von den Arbeitgebern geforderte Abschaffung des starren Acht-Stunden-Tages im Zuge der Reform lehnte Heil ab. »Arbeitszeitgesetze dienen dem gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten. Deshalb kann Arbeitszeitpolitik nicht Wünsch-Dir-was-vor-Weihnachten von Interessengruppen sein«, sagte Heil.

Minister: Erkrankungen durch Arbeitsbelastung

»Das deutsche Arbeitszeitgesetz ist übrigens flexibler als einige behaupten. Unter dem Dach von Tarifverträgen gibt es heute schon sehr flexible Arbeitszeitregelungen. Sie müssen aber zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten fair ausgehandelt werden«, sagte der Minister. »Und wir dürfen nicht vergessen: Psychische Erkrankungen wie Burn-Out nehmen in unserer Gesellschaft zu, das ist keine Modeerscheinung. Das hat auch mit der Arbeitszeitverdichtung und permanenter Erreichbarkeit zu tun«, ergänzte er.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte unlängst vorgegeben, dass die Arbeitszeiten in jedem deutschen Betrieb transparent und nachprüfbar aufgezeichnet werden müssen. Aus der Begründung des BAG-Urteils zur Arbeitszeiterfassung vom September geht hervor, dass Arbeitgeber künftig ein »objektives, verlässliches und zugängliches System« einführen müssen, »mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann«. Das Gericht bezieht sich dabei auf ein Urteil zur Arbeitszeiterfassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus dem Jahr 2019.

© dpa-infocom, dpa:221215-99-907900/2