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Gesetz gegen Abofallen: Verbraucherschützer finden Verstöße

Ob fürs Fitnessstudio, Zeitschriften oder den Stromvertrag: Seit eineinhalb Jahren schon sollen Verbraucher Aboverträge laut Gesetz leichter kündigen können. Funktioniert das?

Fitnessstudio
Fitnessstudios bieten häufig Abos an. Foto: Oliver Berg/DPA
Fitnessstudios bieten häufig Abos an.
Foto: Oliver Berg/DPA

Einmal nicht rechtzeitig gekündigt und schon ist man für längere Zeit in einem Abo gefangen: Diesen Methoden schiebt ein Gesetz eigentlich seit eineinhalb Jahren einen Riegel vor. Seither sollen Verbraucher nach der Mindestlaufzeit jeden Monat kündigen können.

Doch Verbraucherschützer haben bei einer Stichprobe nun bei über 100 Unternehmen unterschiedlicher Banchen aus ihrer Sicht ungültige Vertragsbedingungen gefunden. »Das ist schon erschreckend. Dahinter steht auch immer eine Anzahl von Verbrauchern, denen diese AGB entgegengehalten werden«, sagt der Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Thüringen, Dirk Weinsheimer. Die wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen seien erheblich.

Verbraucherschützer mahnen 85 Unternehmen ab

Die Verbraucherzentralen und der Verbraucherservice Bayern knüpften sich in einer gemeinsamen Aktion zwischen Juni und September die Vertragsbedingungen von insgesamt 828 Anbietern vor. Das Ergebnis: 85 Firmen wurden seither abgemahnt. Bei 31 weiteren seien Verstöße gefunden worden, die rechtliche Prüfung sei aber noch nicht abgeschlossen oder es würden juristische Schritte geprüft.

Eingelenkt hätten inzwischen 50 Unternehmen, berichten die Verbraucherschützer. Sie gaben demnach entweder eine Unterlassungserklärung ab oder änderten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). In zwei Fällen sei bereits Klage erhoben worden, weitere Klagen sind angekündigt. In einigen Fällen hätten Unternehmen und Verbraucherschützer unterschiedliche Rechtsansichten. Sinn der Aktion sei auch, rechtliche Unklarheiten zu klären.

Verträge mit ungültigen AGB einfach kündigen

Konkret ging es um ein im März 2022 in Kraft getretenes Gesetz. Demnach können Aboverträge, die nach diesem Datum abgeschlossen wurden, nach Ablauf der Mindestlaufzeit mit einem Monat Frist gekündigt werden. Für Handy-, Festnetz- oder Internetverträge gilt die Regel schon seit Ende 2021. Selbst wenn man anderslautenden AGB bei Vertragsabschluss zugestimmt habe, seien diese nicht gültig, erklärt Weinsheimer. Wenn man also nicht rechtzeitig gekündigt habe und laut Geschäftsbedingungen eigentlich weitere 12 Monate in einem Vertrag gefangen sei, könne man diesen dennoch mit Monatsfrist kündigen.

Im Rahmen dieses sogenannten Gesetzes für faire Verträge wurde auch der telefonische Abschluss von Energieverträgen erschwert und Kündigungsbuttons im Internet eingeführt. Diese beiden Punkte überprüften die Verbraucherschützer dieses mal nicht. Bei einer Analyse im Juli hatte sich jedoch ergeben, dass auf etlichen Homepages noch keine Kündigungsbuttons eingerichtet waren.

Eher kleine Firmen betroffen

Bösen Willen unterstellt Weinsheimer den Firmen nicht - eher sei es Unwissenheit. »Gerade kleinere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung hängen hinterher und haben die Rechtsentwicklung nicht so im Blick.« Als Beispiel dafür nannte er Fitnessstudios, wo bei 10 von 37 untersuchten Firmen - auch Tanzstudios wurden hier hinzugezählt - Verstöße bei den Kündigungsfristen festgestellt worden seien. Auch bei Abomodellen für Kleidung seien eher kleine Anbieter unterwegs, hier waren 12 von 34 untersuchten Unternehmen betroffen.

Dutzende Energieversorger mit Nachbesserungsbedarf

Auffällig war mit 438 die vergleichsweise hohe Zahl an untersuchten Strom- und Gaslieferanten in der Stichprobe. Das spiegle auch die Relevanz wider, sagt Weinsheimer: »Jeder Haushalt hat mindestens einen Energievertrag.« Das Ergebnis der Verbraucherschützer: Bei 50 davon sehen sie Nachbesserungsbedarf. Bei kleineren Stadtwerken etwa könne die Gesetzesänderung auch einmal durchgerutscht sein.

»Wir gehen davon aus, dass unsere Mitgliedsunternehmen die gesetzliche Regelung korrekt umgesetzt haben«, heißt es dazu vom Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft. Ihnen sei ein faires Vertragsverhältnis und ein vertrauensvoller Umgang mit den Kundinnen und Kunden sehr wichtig.

Auch bei Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen wurden die Verbraucherschützer bei 10 von 52 Unternehmen fündig. »AGB stehen im Endkundengeschäft nicht so sehr im Vordergrund. Entscheidend sind die Angebote in den Aboshops«, sagt dazu der Justiziar des Medienverbands der freien Presse, Dirk Platte. Dass sich Aboverträge mit Verbrauchern nach der Mindestlaufzeit nicht automatisch um ein Jahr verlängerten, sei mittlerweile Branchenstandard.

Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger BDZV weiß von keinem Mitgliedsunternehmen, das seine Angebote nicht an das Gesetz angepasst hätte. »Nach unserer Kenntnis gibt es bei Zeitungen derzeit sogar den Trend, dass unbefristete, aber jederzeit kündbare Abonnements von den Verlagsunternehmen angeboten werden, weil diese Angebote bei unserem Publikum besonders stark nachgefragt werden.«

Bundesregierung sieht weiteren Regelungsbedarf

Die Bundesregierung bewertet das Gesetz grundsätzlich positiv. Es habe wichtige Verbesserungen für Verbraucher gebracht, heißt es aus dem Verbraucherschutzministerium. Es gebe aber weiteren Regelungsbedarf. Im Koalitionsvertrag habe sich die Regierung unter anderem vorgenommen, dass alle telefonisch abgeschlossene Verbraucherverträge generell schriftlich bestätigt werden sollen. Auch soll die mögliche Mindestlaufzeit von Abo-Verträgen von zwei auf ein Jahr begrenzt und ein Schutz vor unseriösen Haustürgeschäften eingeführt werden. Noch warten die Vorhaben aber auf ihre Umsetzung.

© dpa-infocom, dpa:231023-99-666004/3