Gas- und Fernwärmekunden müssen im Dezember keinen Abschlag zahlen. Die Kosten übernimmt der Bund. Doch wie funktioniert das? Müssen Verbraucherinnen und Verbraucher etwas unternehmen, um von der Soforthilfe zu profitieren? Ein Überblick.
Wer bekommt die Soforthilfe?
Die Maßnahme soll vor allem Privathaushalte und sowie kleine und mittelständische Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden entlasten. Anspruch haben aber auch Sozial-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen.
Was müssen Verbraucher tun, um die Soforthilfe zu bekommen?
Die Entlastungen für Gas und Wärme sollen automatisch beim Kunden landen. Die Versorger errechneten die Entlastungen nach den gesetzlichen Vorgaben und gäben sie an ihre Kunden weiter, heißt es beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Wenn Verbraucher und Verbraucherinnen ihrem Gaslieferanten etwa eine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen sie nichts weiter tun.
Laut Energie-Branchenverband BDEW können die Versorgungsunternehmen dann auf den Einzug verzichten oder den Betrag unverzüglich zurücküberweisen. Wer das Geld monatlich überweist, kann darauf im Dezember verzichten. Wer es trotzdem macht, erhält die Entlastung über die Jahresabrechnung. Gleiches gilt für Daueraufträge.
Welche Regeln gelten für Mieterinnen und Mieter?
Bei Mieterinnen und Mieter kommt die Entlastung erst mit der nächsten Betriebskostenabrechnung an. Für Mieter, deren Nebenkostenvorauszahlung bereits in den letzten neun Monaten erhöht wurde sowie für Mieter, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, gelten andere Regeln:
Sie können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten oder sie bekommen diesen Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.
Ist mit der Übernahme des Dezember-Abschlags alles erledigt?
Nein, denn wie hoch der Entlastungsbetrag für Gaskunden am Ende genau ist, wird nach Angaben der Verbraucherzentrale in einem zweiten Schritt über die Jahresabrechnung ermittelt. Die Entlastung entspreche dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger im September 2022 angenommen hatte. Zudem werde ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.
Und bei Wärmekunden?
Dort soll es keine genauere Abrechnung geben - wegen anderer Vertragsstrukturen als bei Erdgas. Hier soll es bei der pauschalen
Zahlung bleiben.
Und wie kommen die Energieversorger an ihr Geld?
Die Versorger haben die notwendigen Finanzmittel schon im November beantragt. Die Auszahlung übernimmt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die Zahlungen sollen voraussichtlich am 1. Dezember 2022 beginnen. Bei der KfW sind rund 60 Beschäftigte mit den Zahlungen befasst.
Rund 1500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorger können einen Anspruch geltend machen. Insgesamt kostet die Soforthilfe einen höheren einstelligen Milliardenbetrag, bezahlt aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
Was hat die Soforthilfe mit der geplanten Gas- und Wärmepreisbremse zu tun?
Sie soll den Zeitraum bis zur Einführung der Gaspreisbremse überbrücken. Diese Gaspreisbremse soll dann ab März gelten - rückwirkend auch für Januar und Februar.
Für einen Großteil des bisherigen Verbrauchs wird dabei ein Preisdeckel gelten. Das soll für den übrigen Verbrauch einen Anreiz zum Energiesparen geben. Auch für Strom ist eine solche Deckelung geplant.
© dpa-infocom, dpa:221201-99-732835/3