Die Bundesregierung will die Befugnisse des Bundeskartellamts im Kampf gegen überhöhte Preise stärken. Fachressorts einigten sich nach langen Verhandlungen auf entsprechende Gesetzesänderungen, wie es aus Kreisen des Bundeswirtschaftsministeriums hieß. Zuerst hatte die »Süddeutsche Zeitung« darüber berichtet. An diesem Mittwoch soll das Bundeskabinett zustimmen.
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hatte vor einem Jahr vor dem Hintergrund einer Preisexplosion beim Sprit angekündigt, die Befugnisse des Kartellamts erheblich ausweiten zu wollen. Konkret geht es um eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Das Bundeskartellamt soll nun ein neues Eingriffsinstrument bekommen, wie es aus den Kreisen hieß. Das Kartellamt kann eine sogenannte Sektoruntersuchung einleiten, wenn »starre Preise« oder andere Umstände vermuten lassen, dass der Wettbewerb möglicherweise eingeschränkt ist. Bisher aber hätten Sektoruntersuchungen mit einem Bericht des Kartellamts geendet.
Verschiedene Eingreifmöglichkeiten
Künftig solle die Behörde bei Störungen des Wettbewerbs verschiedene Maßnahmen anordnen können. So sollen Marktzugänge erleichtert und Konzentrationstendenzen gestoppt werden, in Extremfällen Unternehmen entflochten werden können. Im Fall von Kartellrechtsverstößen solle zudem die Abschöpfung von daraus entstandenen Vorteilen deutlich erleichtert werden - also Unternehmensgewinnen.
Ende November hatte das Bundeskartellamt mitgeteilt, bei einer Untersuchung des Raffineriegeschäfts in Deutschland seien bislang keine Anzeichen für verbotene Preisabsprachen der Mineralölgesellschaften entdeckt worden. Anlass war ein Zwischenbericht zu einer Untersuchung über eine »nachhaltige Entkopplung« der Tankstellenpreise von der Entwicklung des Rohölpreises in den Wochen und Monaten nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine. Diese Entwicklung lasse sich nicht allein auf Kostensteigerungen zurückführen, so Behördenpräsident Andreas Mundt. Man könne aber nur einschreiten, wenn ein Anfangsverdacht auf ein kartellrechtswidriges Verhalten vorliege.
Im Gesetzentwurf heißt es, auch wenn sich die Unternehmen auf einem Markt kartellrechtskonform verhielten, könnten die dort herrschenden Rahmenbedingungen den Wettbewerb erheblich stören. Folge für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen seien etwa hohe Preisen, eine geringere Produktauswahl oder niedrige Qualität. Im Kartellrecht gebe es bisher »Lücken« hinsichtlich solcher Wettbewerbsstörungen. Sie könnten derzeit nicht ausreichend aufgegriffen und behoben werden.
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