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Berücksichtigung von Urlaub bei Mehrarbeitszuschlägen

Sind Urlaubstage bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen von Zeitarbeitern zu berücksichtigen oder nicht? Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall nun eine Entscheidung getroffen.

Zeitarbeit
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun in einem Fall, ob Urlaub bei Mehrarbeitszuschlägen von Zeitarbeitern berücksichtigt werden muss oder nicht. Foto: Roland Weihrauch
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun in einem Fall, ob Urlaub bei Mehrarbeitszuschlägen von Zeitarbeitern berücksichtigt werden muss oder nicht.
Foto: Roland Weihrauch

Zeitarbeiter haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch darauf, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen auch Urlaubstage berücksichtigt werden. Die tarifliche Regelung für die Zeitarbeitsbranche sei so auszulegen, »dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden« mitzählen sind, entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen (10 AZR 210/19).

Dabei geht es darum, ob ein Schwellenwert, ab dem der Arbeitgeber Zuschläge zahlen muss, überschritten ist. Geschehe das nicht, »wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten«, erklärten die höchsten deutschen Arbeitsrichter.

Es ging um Mehrarbeitszuschläge, die Zeitarbeiter laut Tarifvertrag in Monaten beispielsweise mit 23 Arbeitstagen bekommen sollen.

© dpa-infocom, dpa:221116-99-546029/3