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Über 100 Whistleblower-Hinweise gehen bei Meldestelle ein

Schutz für Menschen, die in ihren Unternehmen Misstände aufdecken: Das ist das Ziel des Whistleblower-Gesetzes. Auch der Bund hat eine entsprechende Stelle eingerichtet.

Whistleblower-Gesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli in Kraft getreten. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/DPA
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 2. Juli in Kraft getreten.
Foto: Karl-Josef Hildenbrand/DPA

Seit dem Inkrafttreten des sogenannten Whistleblower-Gesetzes sind bei der neu geschaffenen externen Meldestelle des Bundes mehr als 100 Hinweise eingegangen.

Wie eine Sprecherin des Justizministeriums auf Anfrage mitteilte, hat die beim Bundesamt für Justiz angesiedelte Meldestelle von Anfang Juli bis zum 12. September insgesamt 113 Meldungen erhalten. Die meisten davon gingen den Angaben zufolge über ein Online-Formular ein.

Auch die Beratungsleistung der Meldestelle werde rege in Anspruch genommen, sagte die Sprecherin. Sie wies zudem darauf hin, dass die externe Meldestelle des Bundes einen »regelmäßigen fachlichen Austausch« mit den Hinweisgeberstellen des Bundeskartellamts und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht pflege.

Am 2. Juli war das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Es soll Menschen, die Missstände aufdecken, vor Entlassung und Schikanen schützen. Behörden und Unternehmen müssen Anlaufstellen schaffen, die Meldungen zu Betrügereien, Korruption oder zu Verstößen gegen Tierschutz- oder Umweltschutzregeln entgegennehmen. Mit dem Gesetz wurde mit Verspätung eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt.

Interne oder externe Meldungen möglich

Laut Gesetz müssen Behörden und Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern Anlaufstellen schaffen, die Meldungen von Hinweisgebern vertraulich entgegennehmen und bearbeiten. Wer gegen das Gesetz verstößt, dem droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Zusätzlich wurde die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz geschaffen, wo derzeit elf Menschen beschäftigt sind, zum Teil in Teilzeit. Die Meldestelle wird zudem von der IT-Abteilung und anderen Mitarbeitern des Bundesamtes unterstützt. Das Gesetz stellt es Whistleblowern frei, ob sie Verstöße intern oder extern melden.

In ihrem Online-Formular warnt die Meldestelle des Bundes vor Falschbeschuldigungen. In den Ausfüllhinweisen heißt es unter anderem: »Bitte beachten Sie auch, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes beispielsweise gegen Repressalien wegen einer Meldung nur dann gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen.« Vorsätzlich falsche Angaben könnten darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Frist für interne Meldestellen

Zur Zahl der bei internen Meldestellen von Unternehmen und Behörden seit Inkrafttreten des Gesetzes eingegangenen Meldungen liegen dem Bundesjustizministerium nach eigenen Angaben keine Erkenntnisse vor.

»Die Einrichtung interner Meldestellen liegt im ureigenen Interesse der Beschäftigungsgeber, da sie nur so die Gelegenheit haben, einen Verstoß intern abzustellen, und dieser nicht direkt an eine externe Meldestelle gemeldet und somit nach außen getragen wird«, hieß es aus dem Ministerium.

Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten haben für die Einrichtung interner Meldestellen bis zum 17. Dezember 2023 Zeit. Sie können auch mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. Die Einrichtung interner Meldestellen soll den Unternehmen zudem dadurch erleichtert werden, dass Dritte mit dieser Aufgabe beauftragt werden können oder diese innerhalb des Konzerns zentral bei der Konzernmutter angesiedelt werden kann. Das Gesetz sieht eine Geldbuße für Arbeitgeber vor, die der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestellen nicht nachkommen.

© dpa-infocom, dpa:230917-99-224038/2