Kinder, die noch keine 14 Jahre alt sind, wenn sie ein Verbrechen begehen, gelten nach dem Gesetz als schuldunfähig. Denn es wird davon ausgegangen, dass sie die Folgen ihres Handelns noch nicht ausreichend überblicken. Deshalb werden Kinder selbst bei einem Tötungsdelikt nicht strafrechtlich verfolgt, sie können nicht vor Gericht gestellt und nicht verurteilt werden.
Bei aufsehenerregenden Fällen wird deshalb oft gefordert, das Alter für die Strafmündigkeit abzusenken. Auch nach geltender Rechtslage ist es aber nicht so, dass die Tat keine Konsequenzen hätte.
Die Polizei ermittelt trotzdem - etwa um zu klären, was genau passiert ist und ob möglicherweise ältere, strafmündige Menschen an der Tat beteiligt waren. Dazu darf das Kind zur Dienststelle mitgenommen und befragt werden. Auch eine Durchsuchung ist möglich.
Bei einer Strafanzeige stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren in jedem Fall wegen der fehlenden Strafmündigkeit ein. Sie prüft aber, ob das Familiengericht oder andere Stellen wie das Jugendamt zu benachrichtigen sind. Auch die Polizei informiert das Jugendamt.
Hier geht es nicht um Strafe, sondern um Unterstützung. Welche Maßnahmen ergriffen werden, hängt stark vom Einzelfall ab. Vielleicht braucht das Kind eine psychiatrische Behandlung, unter Umständen auch in einer geschlossenen Einrichtung. Möglich ist auch, dass die Eltern Hilfe bei der Erziehung bekommen - oder dass das Kind eine Zeit lang in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, in einem Heim oder bei einer Pflegefamilie untergebracht wird. Die rechtlichen Hürden für eine Trennung von den Eltern gegen deren Willen sind aber hoch.
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