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Neuer Prozess gegen Vergewaltiger mit Wolfsmaske

Vor dem Landgericht München I wird die alptraumhafte Vergewaltigung eines elfjährigen Mädchens neu verhandelt. War die Strafe gegen den Mann, der mit einer Wolfsmaske verkleidet über das Kind herfiel, etwa zu hoch?

Prozess in München
Der wegen schweren sexuellen Missbrauchs angeklagte Mann wird im Landgericht München in den Verhandlungssaal geführt. Foto: Sven Hoppe
Der wegen schweren sexuellen Missbrauchs angeklagte Mann wird im Landgericht München in den Verhandlungssaal geführt.
Foto: Sven Hoppe

Es ist hellichter Tag im Sommer 2019 mitten in München. Ein Mann lauert einer Elfjährigen auf, zerrt sie in ein Gebüsch und vergewaltigt das Kind. Die alptraumhafte Tat machte vor allem deshalb bundesweit Schlagzeilen, weil der Mann dabei eine Wolfsmaske trug. Er hatte sie extra für die Tat gekauft.

2021 hatte das Landgericht München I den geständigen Missbrauchstäter und Vergewaltiger zu zwölf Jahren Haft und Sicherungsverwahrung verurteilt. Weil der Bundesgerichtshof (BGH) aber Zweifel daran hatte, dass sich das Gericht über die Frage genug Gedanken gemacht hat, ob die zwölf Jahre auch vor dem Hintergrund der Sicherungsverwahrung gerechtfertigt sind, gab er der Revision der Verteidigung in Teilen statt und verwies den Fall für eine neue Verhandlung zurück. Dabei war das Gericht in dem Urteil sogar noch zwei Jahre hinter der Forderung der Staatsanwaltschaft zurückgeblieben, die 14 Jahre und Sicherungsverwahrung für den Mann gefordert hatte.

Der Mann steht zu seinem Geständnis

Der wegen sexuellen Missbrauchs und Vergewaltigung verurteilte Mann, der derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, stehe weiter zu seinem Geständnis, betonte sein Anwalt Adam Ahmed am Dienstag. Um den Schuldspruch an sich geht es in dem neuen Prozess aber nicht, sondern eher um rechtliche Details. Trotzdem wird er jetzt neu aufgerollt, im April könnte das Urteil mit einem neuen Strafmaß fallen.

»Die Sicherungsverwahrung stellt einen unbegrenzten Freiheitsentzug dar. Die Strafe ist naturgemäß auf das Höchstmaß begrenzt«, erläuterte Verteidiger Ahmed, der für seinen Mandanten vor dem neuen Prozess Revision eingelegt hatte. »Bei der Strafhöhe muss daher die Sicherungsverwahrung eine Rolle spielen und berücksichtigt werden. Es macht einen Unterschied, ob die Sicherungsverwahrung daneben greift oder nicht. Die Strafe wird also nun etwas geringer ausfallen, wenn die Sicherungsverwahrung angeordnet wird.«

Resozialisierung von Sexualstraftätern

Möglich ist aber auch, dass das Gericht nochmal die gleiche Strafe verhängt und diese dann unter Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung ausdrücklicher begründet.

Der alptraumhafte Überfall auf das Mädchen hatte auch eine Diskussion über die Resozialisierung von Sexualstraftätern ausgelöst. Denn der Verurteilte war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrfach vorbestraft.

Zum Tatzeitpunkt befand er sich in einer Lockerungsstufe des Maßregelvollzugs und durfte unbegleitet von seiner betreuten Wohngemeinschaft zur Arbeitsstelle fahren. Auf diesem Weg fiel er über das Kind her - nachdem er es vorher tagelang beobachtet und den Heimweg von der S-Bahn ausgekundschaftet hatte.

Schon als Jugendlicher fiel er über Kinder her

»Sie gefiel ihm, er beobachtete sie, er fotografierte sie«, heißt es in dem ersten Urteil des Landgerichts, das am Dienstag im Gerichtssaal verlesen wurde - ebenso wie die einschlägigen Vorstrafen des inzwischen 47 Jahren alten Deutschen.

Schon als Jugendlicher und Heranwachsender fiel er demnach über Kinder her - auf offener Straße, an einem Spielplatz, in der S-Bahn, am Bahnhof, in der Schule. Einen Jungen zog er auf dem Schulweg in ein Gebüsch, um sich an ihm zu vergehen. Mehrfach wurde der Mann verurteilt wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und auch wegen Vergewaltigung. Die letzte Verurteilung vor dem Wolfsmasken-Fall stammt aus dem Jahr 2010. Damals verhängte das Gericht neben der Unterbringung in einer Psychiatrie vier Jahre und elf Monate Haft.

Bei einer seiner ersten Verurteilungen in den 1990er Jahren war die Justiz noch davon ausgegangen, der damals junge Mann wolle und könne sich ändern. Damals glaubte das zuständige Gericht ihm, dass er »von weiteren einschlägigen Taten Abstand nimmt«. Er habe »glaubwürdig begonnen, einen neuen Weg einzuschlagen«.

© dpa-infocom, dpa:230314-99-950493/3