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Juristen: Jogginghosen-Verbot rechtlich nicht haltbar

Dürfen Schülerinnen und Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden, weil sie Jogginghosen tragen? Nein, sagen renommierte Rechtswissenschaftler. Die Gesetzeslage sei eindeutig.

Jogginghosen
Jogginghosen sind nicht nur bequem, sondern auch im Trend - ein Verbot an einer Schule in Wermelskirchen schlägt derzeit hohe Wellen. Foto: Jan-Philipp Strobel
Jogginghosen sind nicht nur bequem, sondern auch im Trend - ein Verbot an einer Schule in Wermelskirchen schlägt derzeit hohe Wellen.
Foto: Jan-Philipp Strobel

Das von der Sekundarschule Wermelskirchen ausgesprochene Jogginghosen-Verbot für Schüler ist nach Ansicht von Rechtswissenschaftlern rechtlich nicht haltbar. »Es gibt keine Grundlage für ein individuelles Verbot. Die Rechtslage ist ziemlich eindeutig«, sagte Professor Hinnerk Wissmann, Hochschullehrer von der Uni Münster, der Deutschen Presse-Agentur.

Das nordrhein-westfälische Schulgesetz lasse in der Sache wenig Spielraum. »Die Schulkonferenz kann in Fragen der Kleiderordnung eine Empfehlung aussprechen, mehr aber auch nicht.« Entsprechend könne das Tragen einer Jogginghose nicht als Pflichtverstoß gewertet werden, der einen Ausschluss vom Unterricht rechtfertigt. Damit werde das Recht auf Bildung unterlaufen, sagte Wissmann.

Jogginghose kein Pflichtverstoß

Die Schule könne zwar im Einzelfall Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen gegen Schüler verhängen. Dafür müsste aber ein Pflichtverstoß vorliegen, den das bloße Tragen einer Jogginghose nicht darstelle. »Da müsste schon noch mehr dazu kommen«, sagte Wissmann, der das Land NRW in Fragen des Schulrechts beraten hat.

Wenn ein Gespräch mit der Schulleitung nicht fruchte und eine Eingabe beim Schulamt auch nicht, könnten Betroffene gegen den Ausschluss vom Unterricht Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten suchen.

Ähnlich äußerte sich Professor Markus Ogorek von der Uni Köln: »Eine Empfehlung kann schon dem Wortsinne nach keine Verpflichtung sein.« Der Ausschluss von mit Sporthosen bekleideten Schülern dürfte daher rechtlich nicht gedeckt sein: »Wer Sanktionen aus dem Nichtbefolgen einer Empfehlung ziehen will, verkennt schlichtweg deren mangelnde Bindewirkung«, so der Rechtswissenschaftler.

Angesichts der bewussten Festlegung des Gesetzgebers bestehe zudem kein Raum, über Konstruktionen wie einer Gefährdung des Schulfriedens eine Verpflichtung doch noch pauschal durchzusetzen, erklärte Ogorek.

Schule will Kleiderordnung aufrechterhalten

Die Leitung einer Sekundarschule in Wermelskirchen hatte Schüler in Jogginghosen zum Umziehen nach Hause geschickt. Dies hatte unter Schülern und Eltern für Ärger gesorgt. »Trotz Kritik in den Medien« wolle man die Kleiderordnung aufrechterhalten, hatte die Schule mitgeteilt. »Wir möchten unsere Schüler:innen dazu animieren, Kleidung zu tragen, die nicht zum «Chillen» verleitet.« Für die Vorbereitung auf das Berufsleben sei eine Abkehr von der Jogginghose wichtig.

Wie die Bezirksregierung Köln auf Nachfrage mitteilte, haben sich laut Auskunft der Schule sechs Eltern von betroffenen Schülern beschwert, weil diese nach Hause geschickt wurden, um sich umzuziehen.

© dpa-infocom, dpa:230324-99-81573/5