Eine Kundin probiert in einem Laden ein T-Shirt an und verletzt sich mit dem Preisetikett am Auge - für das Landgericht München I kein Grund für Schmerzensgeld. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werfe ein Kunde bereits vor der Anprobe einen Blick auf das Preisschild und könne daher ohne weiteres selbst dafür Sorge tragen, dass er sich dabei nicht verletze, befand das Gericht in einer nicht rechtskräftigen Entscheidung. Die Forderung der Kundin, gesondert auf das Vorhandensein von solchen Schildern an der Kleidung hinzuweisen, sei lebensfremd und nicht zumutbar.
Die Frau wollte im April 2023 in einem Outlet-Store in ein T-Shirt schlüpfen. Dabei sei ihr das Preisschild ins rechte Auge geschlagen und habe sie erheblich verletzt, heißt es in der Mitteilung zum Urteil der 29. Zivilkammer unter der Überschrift »Das ins Auge springende Preisschild«. Die Frau musste sich demnach einer Hornhauttransplantation unterziehen. Sie gab an, bis heute unter Schmerzen und eingeschränkter Sicht zu leiden und klagte auf 5000 Euro Schmerzensgeld.
Das Gericht wies ihre Klage ab. Der Ladenbetreiber habe die Verkehrssicherungspflichten erfüllt. Für die Kundin sei das Vorhandensein eines Preisschildes erwartbar und das Treffen eigener Sicherheitsvorkehrungen zumutbar. Der Mitteilung zufolge handelte es sich um ein Standard-Etikett mit abgerundeten Ecken, das deutlich fühlbar gewesen war.
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