Der Staat muss nicht für Einnahmeausfälle entschädigen, die Künstlern wegen coronabedingter Auftritts- oder Veranstaltungsverbote entstanden sind. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe klar und wies damit die Klage eines Berufsmusikers ab.
Der 47 Jahre alte Martin Kilger hatte vom Land Baden-Württemberg rund 8300 Euro zurückhaben wollen, weil ihm während des Corona-Lockdowns im Jahr 2020 zwischen März und Juli fünf Auftritte geplatzt waren. Er will nun vor das Bundesverfassungsgericht ziehen, kündigte er im Anschluss an die Verhandlung an.
Schutz der Bevölkerung überwog
Die Verordnungen des Landes seien verhältnismäßig und zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung absolut notwendig gewesen, betonte der 3. Senat. »Es gab damals kein Medikament, keine Impfungen«, sagte der Vorsitzende Richter. »Es galt zudem, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.«
Zwar seien die Auftrittsverbote und andere Beschränkungen ein Eingriff in das Eigentumsrecht und die Berufsfreiheit gewesen. Allerdings seien die Regelungen immer wieder angepasst und von vorneherein nicht auf Dauer ausgelegt gewesen. Die Nöte seien durch staatliche Hilfen großzügig abgefedert worden und das von den Betroffenen für die Allgemeinheit erbrachte Opfer auch deshalb zumutbar gewesen.
»Leben und Gesundheit der Kultur sind nicht geschützt worden«, sagte hingegen der sichtlich enttäuschte Kilger nach der Urteilsverkündung. Er sei stellvertretend für die vielen Künstler vor Gericht gezogen, denen die Coronazeit finanziell das Genick gebrochen habe. Die besondere Existenznot der oftmals nicht besonders begüterten Künstler habe das Gericht nicht berücksichtigt. Coronahilfen, die auch er erhalten hatte und zum Teil zurückzahlen musste, seien außerdem in keiner Weise ausreichend gewesen.
Immer wieder gescheitert
Kilger war auch in den Vorinstanzen gescheitert - sowohl in Baden-Württemberg wie auch in Bayern, dem Sitz seiner kleinen Firma für Film- und Musikproduktion. Nach eigenen Worten war er der bundesweit erste Musiker gewesen, der auf Entschädigung klagte.
Der Anwalt des Landes aus den Vorinstanzen, Malte Weitner, begrüßte die Entscheidung. Der BGH habe nun schon zum dritten Mal in die gleiche Richtung entschieden. »Corona traf alle, die ganze Gesellschaft, manche mehr, manche weniger«, sagte er. Finanzielle Verluste während dieser Zeit gehörten auch zum unternehmerischen Risiko.
Auch in vorherigen Urteilen hatte der BGH eine Staatshaftung wegen coronabedingter Einnahmeausfälle stets zurückgewiesen. So scheiterte im Mai eine Friseurin, die ihren Betrieb 2020 während eines sechswöchigen Lockdowns hatte schließen müssen und dafür einen Ausgleich gefordert hatte. Zuvor waren im März ein Gastronom und ein Hotelier mit ihren Klagen abgeblitzt.
© dpa-infocom, dpa:230803-99-681225/7