Viele Paare haben ihre Hochzeit wegen der Corona-Pandemie verschoben - aber das berechtigt nicht dazu, die ursprünglich gebuchte Fotografin ohne Bezahlung abzubestellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am Donnerstag in einem Fall aus Hessen, dass es den Brautleuten zwar freigestanden habe, den Vertrag zu kündigen und einen anderen Fotografen zu beauftragen. Der Frau stehe aber mit kleineren Abzügen die vereinbarte Vergütung zu.
Die Kläger hatten am 1. August 2020 mit gut 100 Gästen kirchlich heiraten wollen. Ein Dreivierteljahr vorher buchten sie bei der Fotografin das Paket »Unser Tag XXL«, das eine zehnstündige Begleitung vorsah. Kostenpunkt: knapp 2500 Euro. Ziemlich genau die Hälfte erhielt die Fotografin direkt als Anzahlung.
Als sich abzeichnete, dass die Feier nicht so aussehen würde, wie sie sich das vorgestellt hatten, verschoben die beiden ihre Hochzeit um ein Jahr auf den 31. Juli 2021. Fotografieren sollte nun aber der Fotograf, der die standesamtliche Trauung begleitet hatte - er hätte zum ersten Termin nicht gekonnt. Das teilte das Paar der Fotografin im Juni 2020 per E-Mail mit und verlangte die Anzahlung zurück.
Urteilsverkündung in Karlsruhe
So einfach geht das aber nicht, wie der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe erläuterte. Nach der hessischen Corona-Verordnung von damals waren kirchliche Trauungen im Sommer 2020 prinzipiell möglich. Für Handwerkstätigkeiten und Dienstleistungen wie das Fotografieren galt nur die Vorgabe, dass Körperkontakt zu vermeiden und Abstand zu halten sei. Zwar hätte das Paar mit weniger Gästen feiern müssen, um die Abstandsregeln einzuhalten - das spielte für den BGH aber keine Rolle.
Die Kläger können sich auch nicht auf eine »Störung der Geschäftsgrundlage« berufen. Wie Pamp in der Verhandlung am Vormittag gesagt hatte, stand im Vertrag nichts dazu, was bei einer Pandemie gelten soll. In so einem Fall überlegt sich das Gericht, was redliche Vertragspartner in beiderseitigem Interesse wohl miteinander vereinbart hätten. Pamp sagte, die Fotografin hätte sicher ein Interesse daran gehabt, auch beim neuen Termin die Bilder zu machen.
Das Landgericht Gießen hatte in der Vorinstanz mit ähnlicher Begründung entschieden, dass damit von einer sogenannten freien Kündigung auszugehen sei. Dazu ist der Auftraggeber laut Gesetz jederzeit berechtigt - er schuldet dem Auftragnehmer aber die vereinbarte Vergütung. Abgezogen werden nur ersparte Aufwendungen: Die Fotografin hatte zum Beispiel keine Fahrt- und Materialkosten. Laut Landgericht stehen ihr unterm Strich rund 2100 Euro zu. Die obersten Zivilrichter des BGH bestätigten dieses Urteil.
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