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Angehöriger verstorben? So löschen Sie Social-Media-Profile

Viele sind im Internet aktiv und haben ein oder mehrere Profile in den sozialen Medien. Aber was passiert mit all den Daten, wenn man stirbt - und wer darf sie unter welchen Voraussetzungen löschen?

Nicht immer eine leichte Aufgabe für Hinterbliebene: Die Spuren löschen, die verstorbene Angehörige in sozialen Netzwerken hinte
Nicht immer eine leichte Aufgabe für Hinterbliebene: Die Spuren löschen, die verstorbene Angehörige in sozialen Netzwerken hinterlassen haben. Foto: Klose/dpa
Nicht immer eine leichte Aufgabe für Hinterbliebene: Die Spuren löschen, die verstorbene Angehörige in sozialen Netzwerken hinterlassen haben.
Foto: Klose/dpa

MÜNCHEN/BERLIN. Ob Facebook, X oder Instagram: Viele haben dort oder in anderen sozialen Medien Profile. Hierüber chatten sie mit anderen und teilen Gedanken, Fotos oder Videos. Dann, eines Tages, tritt das ein, was unweigerlich jeden von uns treffen wird: der Tod. Doch wie können Hinterbliebene die Spuren, die jemand in der digitalen Welt hinterlassen hat, löschen oder zumindest an sie herankommen? Fünf Dinge, auf die es ankommt.

Zu Lebzeiten Zugangsdaten zu Facebook, Instagram & Co. notieren

Jeder Internetnutzer und jede Internetnutzerin sollte so früh wie möglich alle wichtigen Zugangsdaten geschützt und sicher notieren oder einer Vertrauensperson mitteilen. Damit erleichtert man es den Hinterbliebenen, Zugang zum jeweiligen Account zu bekommen - entweder um diesen zu löschen, oder um eventuell an wichtige Daten zu gelangen. »Wichtig ist, die Zugangsdaten aktuell zu halten«, sagt die Juristin Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern.

Übersicht mit allen Zugangsdaten an sicherem Ort hinterlegen

Eine Übersicht mit allen Accounts einschließlich Benutzernamen und Kennwörtern kann man an einem sicheren Ort zu Hause aufbewahren - oder in einem notariell erstellten Testament hinterlegen. Die Zugangsdaten lassen sich auch auf einem gesicherten Stick oder in einem Schließfach aufbewahren. Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände der verstorbenen Person - also auch des Computers, Smartphones und lokaler Speichermedien. Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Jahr 2018 beinhaltet das auch den Zugang zu Social-Media-Accounts. (Az.: III ZR 183/17) »Damit dürfen die Erben die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen«, stellt Rebekka Weiß vom Digitalverband Bitkom klar.

Expertin: Entscheidunden schell treffen 

Ein Rat von Rebekka Weiß: Treffen Sie so früh wie möglich die Entscheidung, ob Hinterbliebene nach Ihrem Tod Einblick in Ihre digitale Privatsphäre haben dürfen. Eine Notarin oder ein Nachlassverwalter kann unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten beziehungsweise konservieren lassen.

Generell zu bedenken: »Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte«, so Weiß.

Vertraute Person als Nachlassverwalter

Hilfreich ist, sofern man nicht testamentarisch vorgesorgt hat, eine Bezugsperson ins Vertrauen zu ziehen und ihr mitzuteilen, wo die Übersicht der Online-Zugänge verwahrt ist. »Teilen Sie dieser Person mit, wie sie mit den Accounts umgehen soll«, empfiehlt Tatjana Halm. Beispielsweise können Sie festlegen, dass die Person den Account direkt löschen oder dass sie anderen Zugang gewähren soll. Oder aber, dass Dritte die Daten bekommen sollen.

Mit Vollmacht und unter Vorlage des Erbscheins Löschung verlangen

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorbenen ein. »Dies gilt auch, wenn es sich um kostenpflichtige Dienste handelt wie etwa ein Streaming-Abo«, sagt Rebekka Weiß. Ihr zufolge haben Erben gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern Sonderkündigungsrechte. Erben können Verträge kündigen und die Löschung der Daten verlangen. »Allerdings müssen sie nachweisen können, dass sie wirklich berechtigt sind, indem sie eine zuvor erteilte Vollmacht oder einen Erbschein vorlegen«, erklärt Tatjana Halm.

Was Hinterbliebene tun können, wenn keine Zugangsdaten zu den Profilen der verstorbenen Person vorliegen

Haben Hinterbliebene keine Zugangsdaten zu den Social-Media-Accounts des Verstorbenen, haben sie keinen Zugriff auf dessen Konten, stellt Bitkom-Expertin Weiß klar. Sie können die Betreiber der Internetseiten aber informieren und beantragen, das Profil in einen »Gedenkzustand« zu versetzen. »Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen«, so Weiß. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt. Einige der Anbieter verlangen für den Vorgang die Vorlage einer Sterbeurkunde.

Mit der Verwaltung des digitalen Nachlasses einer verstorbenen Person können Hinterbliebene auch kommerzielle Anbieter beauftragen. Die Verbraucherzentrale Bayern rät davon aber ab. Denn die Sicherheit und Seriosität solcher Dienstleister ließen sich nur schwer beurteilen. Tatjana Halm rät: »Besser ist es, wenn sich Hinterbliebene oder eben ein von der verstorbenen Person bestimmter Nachlassverwalter um den digitalen Nachlass kümmern.« (dpa)