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Niederlage für Meta: Kartellamt darf Datenschutz prüfen

2019 hatte das deutsche Bundeskartellamt Meta untersagt, plattformübergreifende Daten ohne die Einwilligung der Nutzer zu verarbeiten. Der Konzern wehrte sich. Nun sprach der EuGH ein Urteil.

Facebook-Konzern Meta
Das deutsche Bundeskartellamt darf dem Facebook-Konzern die Zusammenführung von Nutzerdaten grundsätzlich verbieten. Foto: Rafael Henrique/DPA
Das deutsche Bundeskartellamt darf dem Facebook-Konzern die Zusammenführung von Nutzerdaten grundsätzlich verbieten.
Foto: Rafael Henrique/DPA

Facebooks Mutterkonzern Meta hat vor dem höchsten europäischen Gericht eine Niederlage erlitten. Kartellbehörden dürfen bei ihren Wettbewerbsuntersuchungen auch die Einhaltung von Datenschutzvorschriften prüfen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag in Luxemburg. Damit durfte das deutsche Bundeskartellamt dem Facebook-Konzern die Zusammenführung von Nutzerdaten grundsätzlich verbieten.

Melden sich Nutzer bei Facebook an, stimmen sie den Allgemeinen Nutzungsbedingungen und auch den Richtlinien für die Verwendung von Daten und sogenannten Cookies zu. Meta erfasst demnach Daten über die Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Plattform und ordnet sie den Facebook-Konten der Nutzer zu.

Das Ziel: Werbung für Facebook personalisieren

Die Daten außerhalb des sozialen Netzwerks betreffen zum einen Informationen über den Aufruf dritter Websites und zum anderen um Daten über die Nutzung anderer Plattformen, die ebenfalls zum Meta-Konzern gehören, etwa Instagram und WhatsApp. Ziel war, die Werbung für Facebook zu personalisieren.

Das deutsche Bundeskartellamt hatte es 2019 untersagt, solche Daten ohne die Einwilligung der Nutzer zu verarbeiten. Das verstoße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), und Meta nutze damit seine marktbeherrschende Stellung aus.

Facebook wehrte sich dagegen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses legte dem EuGH nun die Frage vor, ob nationale Wettbewerbsbehörden prüfen dürfen, inwiefern eine Datenverarbeitung den Anforderungen der DSGVO entspricht. Der EuGH bejahte das nun.

Wenn geprüft werde, ob ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung missbrauche, dürften dafür auch andere Vorschriften außerhalb des Wettbewerbsrechts herangezogen werden, so die Richter. Die marktbeherrschende Stellung sei hier ein wichtiger Aspekt für die Prüfung, ob die Einwilligung in die Datenverarbeitung überhaupt freiwillig und damit wirksam war. Die Datenverarbeitung könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass Meta sich mit personalisierter Werbung finanziere. Nun muss das nationale Gericht über den konkreten Fall entscheiden.

Das Bundeskartellamt lobte das Urteil als »hervorragendes Signal«. Die Entscheidung werde weitreichende Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Datenwirtschaft haben, sagte der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt.

© dpa-infocom, dpa:230704-99-279393/3