Superkräfte, mehr Spielmöglichkeiten, ein längeres Leben: Mit Hilfe sogenannter Cheat-Programme können Computerspieler vorgesehene Beschränkungen umgehen - aber ist solche Software überhaupt zulässig? Das prüft der Bundesgerichtshof (BGH) ab sofort. Geklagt hat der Playstation-Hersteller Sony. Er fordert von den Entwicklern und Verkäufern einer Cheat-Software Schadenersatz wegen einer Verletzung von Urheberrechten.
»Cheat« ist ein englisches Verb und bedeutet schummeln oder betrügen. Im konkreten Fall geht es um ein Rennspiel für eine inzwischen nicht mehr produzierte mobile Spielkonsole (PlayStation Portable). Dank der zusätzlichen Funktionen durch die Schummel-Software war es Spielern hier zum Beispiel möglich, den »Turbo« unbeschränkt zu nutzen oder von Anfang an Fahrer auszuwählen, die eigentlich erst ab einem höheren Punktestand zur Verfügung stehen sollten.
Das habe der Programmierer so nicht vorgesehen, sagte Rechtsanwalt Bernhard Arnold, der die Playstation-Tochter von Sony in den Vorinstanzen vertreten hatte. Cheat-Software sei aber generell für die Branche und auch für die Spielerinnen und Spieler ein Problem: »Dass die Regeln für alle die gleichen sind, ist wichtig, um den Spielspaß, die Vergleichbarkeit der Ergebnisse aufrechtzuerhalten.«
Der Anwalt des Software-Entwicklers, Christian Triebe, verwies dagegen auf den Gesetzgeber. Diesem sei wichtig gewesen, dass Computerprogramme untereinander kommunizieren könnten - auch um angesichts marktstarker Hersteller den Wettbewerb zu fördern.
Sony-Anwalt: »Es wird ein anderes Spiel daraus.«
Rechtlich geht es in dem Verfahren um die Frage, ob das Spiel »umgearbeitet« wurde - das wäre laut Urheberrechtsgesetz verboten. Die Spielidee allein ist dagegen nicht geschützt.
Aber was heißt »umgearbeitet«? Das Hamburger Oberlandesgericht (OLG) hatte die Klage von Sony zuletzt abgewiesen. Die Richter dort waren der Ansicht, dass die Software lediglich in den Ablauf des Spiels eingreife. Der Quellcode und die innere Struktur blieben unverändert.
Der BGH-Anwalt von Sony, Christian Rohnke, sagte in der Karlsruher Verhandlung, das OLG habe den Sachverhalt nicht richtig verstanden. Im Spiel sei beispielsweise vorgesehen, dass der Turbo-Booster nur zehn Mal verwendet werden darf, sonst explodiere das Auto wegen Überhitzung. Der Schöpfer habe gewollt, dass die Funktion strategisch eingesetzt werde. Aber die Software deaktiviere im Arbeitsspeicher das Weiterzählen. »Es wird ein anderes Spiel daraus.«
Für die Entwickler-Firma sagte BGH-Anwalt Thomas von Plehwe, nur die Spielregeln würden nicht beachtet. Damit hadere die Klägerseite.
Der Vorsitzende Richter Thomas Koch deutete an, dass sein Senat in der Cheat-Software tendenziell keine unzulässige »Umarbeitung« sieht. Da EU-Recht berührt ist, wurde aber auch erwogen, zunächst noch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einzuschalten. Die Entscheidung soll am 23. Februar verkündet werden.
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