Grüne und SPD hatten am Montag den Koalitionsvertrag unterschrieben. Die Vereinbarung trägt den Titel »Der Wechsel beginnt«. Grün-Rot will unter anderem den Ausstieg aus der Atomkraft sowie umfassende Bildungsreformen vorantreiben. (dpa)
Dokumentation: Verfassungsbestimmungen zur Regierungsbildung
Wahl und Abwahl des Ministerpräsidenten und die Bildung der Landesregierung, die Berufung und Entlassung von Mitgliedern der Regierung wie auch der Rücktritt der Landesregierung und jedes Regierungsmitgliedes samt Ministerpräsident sind in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geregelt. Nachfolgend dokumentiert dpa die wesentlichen Verfassungsbestimmungen:»Artikel 46 (1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das 35. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt seinen Stellvertreter. (3) Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluss muss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst werden. (4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtags.«
»Artikel 47 Wird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtags oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst.«
»Artikel 54 (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und die von diesem gebildete Regierung gemäß Artikel 46 Abs. 3 bestätigt. (2) ...«
»Artikel 55 (1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. (2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Regierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs und eines Staatsrats auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. (3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.«