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Aktuell Landtag

Kretschmann ist erster grüner Ministerpräsident

STUTTGART. Knapp sieben Wochen nach der Landtagswahl ist der historische Machtwechsel in Baden-Württemberg perfekt: Der Landtag wählte am Donnerstag Winfried Kretschmann zum ersten grünen Ministerpräsidenten in Deutschland. Der frühere Grünen-Fraktionschef erhielt in Stuttgart 73 von 138 Stimmen. Da die grün-rote Koalition 71 Abgeordnete hat, bekam der 62-Jährige mindestens zwei Stimmen aus den Reihen der Opposition von CDU und FDP. Mit Kretschmanns Wahl ist die 58 Jahre lange Dominanz der CDU in Baden-Württemberg durchbrochen.

Der grüne Ministerpräsident Winfried Kretschmann.
Der grüne Ministerpräsident Winfried Kretschmann. Foto: dpa
Der grüne Ministerpräsident Winfried Kretschmann.
Foto: dpa
Am frühen Nachmittag sollen die Minister im Landtag vereidigt werden. Grün-Rot hatte bei der Landtagswahl am 27. März vier Sitze mehr im Parlament als CDU und FDP erobert. Die neuen Koalitionspartner hätten sich bei der Wahl des Ministerpräsidenten höchstens einen Abweichler leisten können, da mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte des Landtags für die Wahl nötig war.

Grüne und SPD hatten am Montag den Koalitionsvertrag unterschrieben. Die Vereinbarung trägt den Titel »Der Wechsel beginnt«. Grün-Rot will unter anderem den Ausstieg aus der Atomkraft sowie umfassende Bildungsreformen vorantreiben. (dpa)

Dokumentation: Verfassungsbestimmungen zur Regierungsbildung

Wahl und Abwahl des Ministerpräsidenten und die Bildung der Landesregierung, die Berufung und Entlassung von Mitgliedern der Regierung wie auch der Rücktritt der Landesregierung und jedes Regierungsmitgliedes samt Ministerpräsident sind in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg geregelt. Nachfolgend dokumentiert dpa die wesentlichen Verfassungsbestimmungen:

»Artikel 46 (1) Der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Wählbar ist, wer zum Abgeordneten gewählt werden kann und das 35. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Ministerpräsident beruft und entlässt die Minister, Staatssekretäre und Staatsräte. Er bestellt seinen Stellvertreter. (3) Die Regierung bedarf zur Amtsübernahme der Bestätigung durch den Landtag. Der Beschluss muss mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gefasst werden. (4) Die Berufung eines Mitglieds der Regierung durch den Ministerpräsidenten nach der Bestätigung bedarf der Zustimmung des Landtags.«

»Artikel 47 Wird die Regierung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtags oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gebildet und bestätigt, so ist der Landtag aufgelöst.«

»Artikel 54 (1) Der Landtag kann dem Ministerpräsidenten das Vertrauen nur dadurch entziehen, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und die von diesem gebildete Regierung gemäß Artikel 46 Abs. 3 bestätigt. (2) ...«

»Artikel 55 (1) Die Regierung und jedes ihrer Mitglieder können jederzeit ihren Rücktritt erklären. (2) Das Amt des Ministerpräsidenten und der übrigen Mitglieder der Regierung endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtags, das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs und eines Staatsrats auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten. (3) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Regierung bis zur Amtsübernahme der Nachfolger ihr Amt weiterzuführen.«