KARLSRUHE. Die Leitstellen für die Notfallrettung in Baden-Württemberg stehen unter der rechtlichen Regie des Landes - für Fehler bei der Vergabe von Rettungseinsätzen kann damit nur das Land haftbar gemacht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden. Danach werden die in der Trägerschaft des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) stehenden Leitstellen »hoheitlich« betrieben. Die für betroffene Bürger wichtige Frage, ob die Rettungseinsätze selbst ebenfalls »hoheitlich« organisiert sind, ließ der BGH aber offen. Damit bleibt es bei der bisherigen Praxis, wonach Ansprüche wegen Unfällen beim Rettungseinsatz direkt bei der damit betrauten Organisation geltend gemacht werden müssen. (Az: KZR 48/05 und 14/06 vom 25. September 2007)
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