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Auslieferung trotz Folterpraxis

KARLSRUHE. Deutschland darf mutmaßliche ausländische Straftäter an Länder ausliefern, in denen die Polizei Verdächtige häufig foltert. Die Auslieferung eines Verdächtigen ist nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nur dann unzulässig, wenn in dem Staat systematisch und massenhaft Menschenrechte verletzt werden oder für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine »konkrete« Foltergefahr besteht. Gegen die Stimmen von zwei Richtern wies der Zweite Senat die Beschwerde eines mutmaßlichen Betrügers gegen seine Auslieferung nach Indien ab.

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