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Strafe muss sein? - Karlsruhe urteilt zu Hartz-IV-Sanktionen

Wer auf Hartz IV ist, bekommt vom Staat gerade das Nötigste. Und die Jobcenter können den Geldhahn noch weiter zudrehen. Bringt das Menschen in Arbeit - oder verfassungswidrig in Existenznot?

Hartz-IV-Sanktionen
Das Bundesverfassungsgericht urteilt über unkooperative Hartz-IV-Bezieher. Foto: Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild/dpa
Das Bundesverfassungsgericht urteilt über unkooperative Hartz-IV-Bezieher. Foto: Ralf Hirschberger/dpa-Zentralbild/dpa

Karlsruhe (dpa) - Erst streicht ihm das Jobcenter 117,30 Euro im Monat, bei der nächsten Verfehlung 234,60 Euro: Dass er bei der Arbeitssuche nicht kooperiert, wie er soll, hat für einen Hartz-IV-Empfänger in Erfurt 2014 schmerzhafte Folgen. Bei weitem kein Einzelschicksal.

Aber darf der Staat das überhaupt: Menschen, die eh von der Hand in den Mund leben, den Geldhahn zudrehen? Damit setzt sich das Bundesverfassungsgericht seit Monaten auseinander. Am Dienstag wird in Karlsruhe das Urteil verkündet. (Az. 1 BvL 7/16)

Worum geht es?

Seit der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu Hartz IV unter Kanzler Gerhard Schröder (SPD) im Jahr 2005 weht für die Bezieher ein rauerer Wind. Wer staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, verpflichtet sich, aktiv daran mitzuarbeiten, dass das so bald wie möglich nicht mehr notwendig ist. Sonst bekommt er die unschöne Seite des Prinzips »Fördern und Fordern« zu spüren. Die Bundesregierung hält das bis heute für notwendig. »Der Sozialstaat muss ein Mittel haben, die zumutbare Mitwirkung auch verbindlich einzufordern«, so Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) in der Verhandlung im Januar.

Wie sehen diese Hartz-IV-Sanktionen aus?

Betroffene bekommen drei Monate weniger Geld. Wer ohne triftigen Grund einen Termin versäumt, büßt zehn Prozent des sogenannten Regelsatzes ein. Dieser liegt für alleinlebende Erwachsene bei 424 Euro monatlich (432 Euro ab 2020). In Karlsruhe geht es um die krasseren Fälle: Wer ein Jobangebot ausschlägt oder eine Fördermaßnahme abbricht, setzt 30 Prozent aufs Spiel, beim zweiten Mal in einem Jahr 60 Prozent. Beim dritten Mal entfällt das Arbeitslosengeld II komplett, samt Heiz- und Wohnkosten. Bei jungen Menschen unter 25 Jahren wird noch härter durchgegriffen. Das sieht auch die Bundesagentur für Arbeit kritisch.

Wie viele Menschen trifft das?

2018 haben die Jobcenter rund 904.000 Sanktionen verhängt, in gut drei Viertel der Fälle wegen nicht eingehaltener Termine. Um die gravierenderen Verfehlungen geht es bei knapp jeder fünften Sanktion. Weil es dieselbe Person auch mehrfach treffen kann, ist die Zahl der Betroffenen niedriger. Vergangenes Jahr waren es insgesamt 441.000. Damit waren 8,5 Prozent aller Hartz-IV-Empfänger mindestens einmal von einer Sanktion betroffen. Nach den Vergleichszahlen für den Monat Dezember wurden im Durchschnitt 109 Euro gestrichen.

Was ist daran problematisch?

Susanne Böhme, Anwältin des Hartz-IV-Empfängers in dem Fall aus Erfurt, sieht Betroffene in eine Abwärtsspirale aus Resignation und Existenzangst geraten. Ihr Mandant hatte 2014 eine Stelle als Lagerarbeiter abgelehnt, weil er lieber in den Verkauf wollte. Als er im Verkauf zur Probe arbeiten sollte, ließ er den Gutschein verfallen. Ihm deshalb die Leistungen zu kürzen, hält Böhme für verfassungswidrig. Das Sozialgericht Gotha hat sie dabei auf ihrer Seite. Die Richter dort haben wegen des Falls das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet. Sie meinen: Wenn Hartz IV das Existenzminimum sichert, gibt es keinen Spielraum für Kürzungen. Der Staat lasse Menschen in soziale Isolation, Krankheit, Schulden und Obdachlosigkeit abgleiten.

Was ist von dem Karlsruher Urteil zu erwarten?

Vizegerichtspräsident Stephan Harbarth hat bereits klargestellt, dass es nicht darum geht, ob die Sanktionen politisch sinnvoll sind oder nicht. Es stelle sich aber erstmals die Frage, »was der Staat und damit auch die Gemeinschaft von Menschen fordern darf, bevor sie Sozialleistungen erhalten, und was er dann eventuell auch durch Sanktionen erzwingen darf«. Dem Senat sei bewusst, dass das Thema »für viele Menschen in schwierigen Lebenslagen sehr wichtig ist«.

Lässt sich schon etwas zum Ausgang sagen?

Dass die Richter die Hartz-IV-Sanktionen insgesamt kippen, ist unwahrscheinlich. Denkbar wäre aber, dass die Ausgestaltung verändert werden muss. In der Verhandlung hat der Senat sehr genau nachgefragt: Wie gehen die Jobcenter mit psychisch Kranken um? Bekommen die Mitarbeiter mit, wenn jemand verelendet? Und wie reagieren sie dann? Einmal verhängt, kann eine Sanktion nicht mehr zurückgenommen werden, und wenn der Betroffene sich noch so einsichtig zeigt. Die Jobcenter können aber Gutscheine für Lebensmittel, Hygieneartikel oder Bustickets ausgeben und dem Vermieter oder Energieversorger direkt Geld überweisen. Sind Kinder betroffen, muss das Amt helfen.

Was bedeutet das Urteil für die politische Diskussion?

Als Vertreter der Bundesregierung verteidigt Minister Heil die Vorschriften. Als SPD-Politiker will er die besonders scharfen Sanktionen für Unter-25-Jährige abschaffen und das Streichen der Unterkunftskosten beenden. In den ersten zwei Jahren mit Hartz IV sollen die Jobcenter außerdem niemanden mehr auffordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Mietkosten sollen in dieser Zeit generell übernommen werden. Allerdings ist völlig offen, was von diesen Vorstellungen in der Koalition umsetzbar ist.

Welche Reform-Ideen gibt es sonst noch?

Die SPD will Hartz IV überwinden und peilt ein System mit weniger Sanktionen und höheren Leistungen für ältere Arbeitslose an. Auch die Grünen wollen grundsätzlich an Hartz IV ran. Die Linke will das System abschaffen. Die Bundesagentur für Arbeit hat ebenfalls Reformvorschläge gemacht - etwa für die komplizierte Berechnung der Leistungen. So könnten die sechs Stufen beim Hartz-Satz vermindert werden. Auf aufwendige Einzelprüfungen könnte verstärkt verzichtet werden. Mehrbedarfe könnten in einem höheren Regelsatz pauschal enthalten sein. Eher wenig am System ändern will die Union.

Ankündigung des Gerichts

Informationen zu dem Verfahren

Sozialgericht Gotha zur nachgebesserten Vorlage in Karlsruhe

Vorlagebeschluss vom 2. August 2016

BVerfG-Beschluss zur ersten Vorlage vom 6. Mai 2016

Hartz-IV-Sanktionen im Sozialgesetzbuch, §§ 31 ff. SGB II

Arbeitsagentur über Hartz-IV-Sanktionen 2018

BA-Broschüre zu Rechtslage und aktuellen Zahlen

BVerfG-Urteil zu Hartz-IV-Regelsätzen, 09.02.2010

BVerfG-Urteil zu Leistungen für Asylbewerber, 18.07.2012

BVerfG-Beschluss zu Hartz-IV-Leistungen, 23.07.2014

Infos des Ministeriums zu Hartz IV

Allgemeine Infos zur konkreten Normenkontrolle