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GDL-Streik: Alternativen zur Bahn - und wer zahlt?

Statt auf die Schiene auf die Straße oder in den Flieger? Wer ab Mitte der Woche oder am Wochenende mit der Bahn reisen wollte, plant nach der Streikankündigung der GDL womöglich um. Was dann gilt.

Die Lokführergewerkschaft GDL hat die Beschäftigten der Deutschen Bahn zum nächsten Streik aufgerufen. Dieser werde im Personenverkehr am frühen Mittwochmorgen um 2 Uhr beginnen und bis Montag kommender Woche, 18 Uhr andauern, teilte die Gewerkschaft in der Nacht mit. Foto: dpa
Die Lokführergewerkschaft GDL hat die Beschäftigten der Deutschen Bahn zum nächsten Streik aufgerufen. Dieser werde im Personenverkehr am frühen Mittwochmorgen um 2 Uhr beginnen und bis Montag kommender Woche, 18 Uhr andauern, teilte die Gewerkschaft in der Nacht mit.
Foto: dpa

BERLIN. Diesesmal soll der Ausnahmezustand auf der Schiene sechs Tage dauern: Die GDL hat von Mittwochfrüh bis kommenden Montagabend zum Streik aufgerufen - also auch übers Wochenende. Somit trifft der geplante Ausstand auch Wochenendpendler und Ausflügler.

Es dürfte zwar wieder einen Notfahrplan der Deutschen Bahn (DB) im Fernverkehr geben - und die Zugbindung für Tickets im Streikzeitraum ist aufgehoben. Doch das Angebot wird begrenzt sein - möglich, dass man in den Zügen, die fahren, keinen Platz bekommt.

Die Sonderkulanzregeln der Deutschen Bahn (DB) erlauben zwar auch eine Nutzung der Tickets zu einem früheren Zeitpunkt, also am Montag oder Dienstag. Doch was ist, wenn man im Streikzeitraum reisen muss und sich nicht auf den Notfahrplan der DB verlassen möchte?

Auf die Straße oder in die Luft

Alternativen könnten Züge von Unternehmen sein, die nicht bestreikt werden. Wer die Schienen meiden und lieber auf die Straße ausweichen möchte, kann sich einen Platz in einem Fernbus buchen. Und wer selbst fahren will, für den könnte ein Mietwagen eine Alternative sein. Auch ein Inlandsflug könnte eine Option sein. Oder die Fahrt im eigenen Auto. Bleibt die Frage: Wer zahlt dafür?

Die Antwort: In der Regel man selbst. Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Bahnunternehmen zwar eine Busfahrkarte oder Bahnfahrkarte erstatten. Doch so ein Anspruch besteht laut EU-Regeln nur dann, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eine Weiterfahralternative anbieten. Oder wenn die Kundin oder der Kunde sich vorher das Okay des Unternehmens geholt hat (Artikel 18 der EU-Verordnung).

Mietwagen und Flugticket nicht erstattungsfähig

Grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattungen gibt es für alternativ gebuchte Flugtickets oder Mietwagen, erklärt der Jurist André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ).

Ausnahme: Das Bahnunternehmen bietet Flug oder Mietwagen von sich aus als alternative Beförderung an. »In der Praxis aber dürfte ein solcher Beförderungsdienst in der Regel eher ein Reisebus sein, den die Bahn organisiert oder eine Fahrt mit dem Taxi«, so der Fachmann.

Statt auf eine Erstattung von Flug oder Mietwagen durch das Bahnunternehmen zu setzen, ist also folgendes Vorgehen oft die bessere Variante: Sich den Preis für das nicht genutzte Zugticket zurückzahlen lassen und die Alternative - sei es etwa ein Mietwagen oder ein Fernbusticket - auf eigene Faust buchen.

Die Erstattung des Zugtickets

Wer ein flexibel stornierbares Ticket bei der Bahn gebucht hat, für den ist das kein Problem: Man kann dieses ohne Weiteres zurückgeben und den Fahrpreis erstattet bekommen.

Doch was ist mit Supersparpreis-Tickets und anderen Fahrscheinen, die eigentlich nicht storniert werden können?

Die EU-Regeln sehen generell vor: Fährt der Zug nicht oder wird er absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, kann man den Ticketpreis zurückverlangen.

Der Knackpunkt im Vorfeld des Streiks ist: Was ist, wenn der Zug nicht ausfällt und im Rahmen des Notfahrplans fährt? Dann würde man keinen Anspruch auf Erstattung haben.

Schulze-Wethmars Rat lautet: Verbraucher sollten schauen, ob der Notfahrplan eine alternative Verbindung vorsieht, mit der das Ziel mit einer Verspätung von weniger als 60 Minuten erreicht werden kann.

Wer nicht so lange warten will, geht bei nicht flexibel stornierbaren Tickets das Risiko ein, die Zusatzkosten für Fernbus oder Mietwagen zu tragen und auch noch auf den Storno-Kosten für seine Fahrkarte sitzen zu bleiben.

Immerhin: Später nutzen kann man sein Bahnticket in jedem Fall noch, falls man diese Reise irgendwann noch einmal plant. »Sie können Ihre Reise verschieben und Ihr Ticket zu einem späteren Zeitpunkt nutzen«, schreibt die DB zu Bahnfahrkarten für den Streikzeitraum.

So läuft die Erstattung

Wer sich den Fahrpreis erstatten lassen will, kann das einem Online-Antrag auf »Bahn.de« oder in der DB-Navigator-App machen, wenn die Tickets über ein Kundenkonto gekauft wurden. Dafür einfach in der Detailansicht des Auftrag beim Reiter »Fahrgastrechte« den Button »Entschädigung beantragen« drücken.

Dann wählt man bei der Frage »Was ist auf Ihrer Fahrt passiert?« den zweiten Punkt »Reise nicht angetreten« aus, so die DB.

Die Bahn weist darauf hin, dass der Antragsbutton für die Online-Erstattung per Website oder App erst eingeblendet wird, wenn der Gültigkeitszeitraum des Tickets erreicht ist. Es ist demnach auf dem Weg nicht möglich, die Entschädigung vorher zu stellen.

Wer nicht online gebucht hat, muss die Entschädigung schriftlich beantragen. Dafür muss man das Fahrgastrechte-Formular ausfüllen - unter dem Punkt »Angaben zu Ihrer Reise« kreuzt man laut Bahn dann »Ich habe meine Reise wegen dieser Verspätung nicht angetreten oder habe sie im nachfolgenden Bahnhof abgebrochen ...« an. Das Formular geht per Post an Servicecenter Fahrgastrechte, 60647 Frankfurt/Main. (dpa)