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Stadt Reutlingen informiert über Streupflicht: Das gibt es zu beachten

Glatteis in Hessen
Einem Mann, der bei Eisglätte vom Gehweg auf die Straße gestürzt ist, wird aufgeholfen. Foto: Uwe Zucchi
Einem Mann, der bei Eisglätte vom Gehweg auf die Straße gestürzt ist, wird aufgeholfen.
Foto: Uwe Zucchi

REUTLINGEN. Schnee und Eis bedeuten nicht nur für den Winterdienst der Stadt einen erheblichen Aufwand, auch die Bürger sind in der Pflicht, die Gefahr von Unfällen für Fußgänger zu minimieren. Wer wann und wie verpflichtet ist, zu räumen und zu streuen, ist in der städtischen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege geregelt. Hier werden die sogenannten Anliegerpflichten der Bürger beschrieben.

Sie beinhalten die Verantwortung der jeweiligen Eigentümer und Besitzer (auch Mieter und Pächter) der angrenzenden Grundstücke für das Räumen und Streuen von Gehwegen. Gehwege im Sinne der Satzung sind auch Fußwege oder die seitlichen Flächen am Rand einer Fahrbahn ohne baulichen Gehweg sowie Treppen. Die Gehwegflächen müssen so geräumt und gestreut werden, dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können, mindestens jedoch auf 1,20 Meter Breite.

Die Bürger Reutlingens müssen dieser Streupflicht montags bis freitags bis 7 Uhr, samstags bis 8 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr nachgekommen sein. Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte sind sie verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen erneut zu räumen und zu streuen. Die Streupflicht endet um 20 Uhr. (a)