REUTLINGEN. Nicht was in der Reutlinger Unterkunft vor einem Jahr geschehen sein soll, war strittig für Richter Eberhard Hausch, die beiden Schöffen und für Staatsanwalt Burkhard Werner, sondern die rechtliche Würdigung des heiklen Falles vor dem Hintergrund von Integration, kulturellen Unterschieden – und angesichts des neuen Sexualstrafrechts. Das galt auch für den Pflichtverteidiger Steffen Kazmaier.
Auch dass sich das kinderreiche Paar nach der Anzeige der Ehefrau versöhnt habe und wieder zusammenlebt, war zu berücksichtigen. Obwohl beide Ehepartner von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machten, konnte das Schöffengericht die Vorwürfe anhand der polizeilichen Vernehmungsprotokolle und der Aussagen des damaligen Ermittlungsrichters gut rekonstruieren.
Die Geschichte des syrischen Ehepaares begann mit der frühen Verheiratung – in einem Vorort der Hauptstadt Damaskus. Die Braut war noch keine 16 Jahre alt. Vom Jahr 2000 an kamen in rascher Folge sieben Kinder zur Welt. Der seit 2011 eskalierende Bürgerkrieg führte wohl dazu, dass der Lastwagenfahrer 2013 in den benachbarten Libanon mehr übersiedelte als floh – die Familie wohnte in einer vom Arbeitgeber vermittelten Wohnung. Weil dort die Verhältnisse immer schwieriger wurden und eine Rückkehr in die syrische Heimat ausgeschlossen schien, machte sich der Familienvater während der großen Flüchtlingswelle 2015 allein auf den Weg nach Europa und wurde in Deutschland auch rasch als Kriegsflüchtling nach der Genfer Konvention anerkannt.
Nach zweieinhalb Jahren klappte es mit dem Familiennachzug. Dass aber der 16-jährige älteste Sohn – wegen der Schulden beim »Vermittler« oder wegen fehlender Papiere für den Flug nach München – zunächst im Libanon zurückbleiben musste, soll neben Geldstreitigkeiten auch der Grund gewesen sein, weshalb sich kurz nach glücklicher Familienzusammenführung auch lautstarker und gewalttätiger Streit in den zwei Zimmern der Familie häufte. Wegen der zusehends heftigen Auseinandersetzungen soll die Frau, so ergab die Beweisaufnahme, den ehelichen Verkehr verweigert haben.
Als im Februar 2018 einmal die Polizei zum Schlichten in die Unterkunft gerufen wurde, dolmetschte telefonisch aus Kiel die Frau des »Arbeitgebers«. Über sie nahmen die Beamten die Aussage und auch die Anzeige der Ehefrau wegen zwölffacher Vergewaltigung in den vergangenen Nächten auf, den ersten Protokollen nach unterstützt von einem »Onkel des Ehemanns«. Dieser Ehemann bekam unabhängig davon einen Platzverweis wegen häuslicher Gewalt. Das Ehepaar trennte sich, sie erwog wohl eine Scheidung, und die Ermittlungen wegen des Offizialdelikts Vergewaltigung kamen in Gang. Verfahren wegen Körperverletzung, Bedrohung und Hausfriedensbruch gegen den Mann sind mittlerweile eingestellt. Geschlagen, bespuckt und beschimpft sei die Ehefrau zwar auch worden – wie auch schon in Syrien. Der Geschlechtsverkehr gegen ihren laut Anklage »ausdrücklichen und erkennbaren« Willen selbst sei hingegen ohne direkte Gewaltanwendung oder Bedrohung erzwungen worden – nach neuem Sexualstrafrecht Vergewaltigung (»Nein heißt Nein«). Der Ehemann bestätigte das, anhand seiner verwendeten Kondome sogar übereinstimmend in der Zahl der Übergriffe. Für ihn, so hatte er sich bei seiner damaligen Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter geäußert, sei der Sex mit der Ehefrau auch gegen deren Willen freilich keine Vergewaltigung, sondern im Koran verbrieftes Recht.
Andere kulturelle Prägung
Während die Hintergründe der Streitigkeiten nicht gänzlich geklärt werden konnten, bestand nach der Beweisaufnahme an den faktischen Tatvorwürfen kein Zweifel, auch beim Verteidiger nicht. Wohl aber bei der rechtlichen Bewertung.
Staatsanwalt Burkhard Werner wies ausdrücklich darauf hin, dass es den Tatbestand der Vergewaltigung in der Ehe auch in Deutschland erst seit 1991 gebe. Auch sonst versuchte er, entlastende Momente nicht zu verschweigen, etwa das damalige Eingeständnis oder einen denkbaren »Verbotsirrtum« angesichts der völlig anderen kulturellen Prägungen in Syrien.
Nach geltendem neuen Recht – »höchstrichterlich letztlich noch nicht bestätigt«, so der Ankläger – sei aber wegen des Eindringens wider Willen der Tatbestand der schweren Vergewaltigung unabweisbar, wenngleich Gewalt, Drohung oder auch Demütigung gefehlt hätten.
Andererseits gebe der Gesetzestext möglicherweise auch das Urteil auf einen minderschweren Fall her. Sein Antrag: zusammengezogen ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung für zwölf Einzeltaten der Vergewaltigung.
Pflichtverteidiger Steffen Kazmaier bat um Milde, auch im Interesse der Frau, der inzwischen nicht mehr an einer Bestrafung gelegen sei, und der Kinder. Wichtig sei vor allem die Frage, ob der Angeklagte – er hatte Integrationskurse besucht, Sprachkurse absolviert und strebt den Lkw-Führerschein an – begriffen habe, dass sein Tun nach hiesigem Recht, anders als vielleicht im Herkunftsland, strafbar sei.
Das Urteil fiel härter aus – eine »Gelbe Karte«, so Eberhard Hausch. Ein Jahr sechs Monate auf Bewährung verhängte das Schöffengericht, dazu die Ableistung von 120 Sozialstunden Arbeit. Nach zweieinhalb Jahren in Deutschland hätte der syrische Ehemann keinen Verbotsirrtum mehr geltend machen können, sagte der Amtsrichter. Nach neuer Rechtslage seien die zwölf eingeräumten Taten auch nicht minderschwer, sondern das, was der Gesetzgeber als »normale« Vergewaltigung definiert habe. Aber auch er, räumte Hausch ein, sei »nicht sicher, ob diese Begriffe beim Verfassungsgericht auf immer halten werden«. (GEA)

