REUTLINGEN. »Cannabis ist nach Alkohol der zweithäufigste Beratungs- und Behandlungsanlass in den Einrichtungen der Suchthilfe«, sagt Nathalie Dennenmoser. Die Diplom-Pädagogin ist stellvertretende Leiterin der Jugend- und Drogenberatung Reutlingen. Dachorganisation ist der baden-württembergische Landesverband für Prävention und Rehabilitation (bwlv). 2020 kamen in die Albstraße 70/1, dem Sitz der Einrichtung, 168 Personen mit der »Hauptdiagnose Cannabis«. Das entspricht 30 Prozent all jener, die in die Reutlinger Drogenberatung kommen.
Insbesondere in den Rehakliniken zeigten sich schwere Verläufe massiver Abhängigkeit mit ausgeprägten psychischen, körperlichen und sozialen Folgeschäden, so Nathalie Dennenmoser. Andererseits sei ein Großteil der Klientinnen und Klienten, die mit Cannabis in Kontakt kommen, aufgrund juristischer Auflagen in Beratung. Diese der Einrichtung zugewiesenen Klienten »betreiben häufig einen risikoarmen, nicht abhängigen und größtenteils unschädlichen Konsum. Sie werden allein wegen der aktuellen Rechtslage kriminalisiert« – was soziale und psychische Folgeschäden verursachen könne.
Körperliche Risiken nicht schlimmer als bei Alkohol
Suchtmedizinisch sei unstrittig, dass die körperlichen und psychischen Risiken von Cannabis nicht die des legal erhältlichen Alkohols übersteigen. Da allerdings der Bezug von Cannabisprodukten nur illegal möglich und gleichzeitig der Konsum weit verbreitet ist, habe sich ein umfangreicher Markt, letztlich auch im Bereich der organisierten Kriminalität, entwickelt. Dies bringe die Konsumierenden nahezu zwangsläufig in Berührung mit weiteren illegalen Drogen.
Deshalb befürworte die Jugend- und Drogenberatung Reutlingen »eine Entkriminalisierung von Cannabis«. Eine gesetzlich regulierte Bezugsmöglichkeit von Cannabis könne den Schwarzmarkthandel zurückdrängen »und die damit verbundenen strafrechtlichen Folgen verhindern«. Unerwünschte persönliche und volkswirtschaftliche Folgeschäden ließen sich so minimieren, problematisch Konsumierende wären diskriminierungsfrei zu erreichen. Die Entkriminalisierung trage somit auch zur Entstigmatisierung der Betroffenen bei.
Synthetische Cannabioide ein Problem
Hinzu komme, dass gesundheitliche Risiken durch das Angebot synthetischer Cannabinoide oder durch Zumischungen anderer Substanzen bei einer kontrollierten Abgabe weitgehend verhindert würden, sagt Nathalie Dennenmoser. Die Diplom-Pädagogin verweist auf die immensen Risiken, die sich in gestrecktem, verunreinigtem Cannabis verbergen. Cannabis sei mitunter mit synthetischen Cannabinoiden, sogenannten »Legal Highs« bestäubt. Dabei handelt es sich um künstlich erzeugte Stoffe, die durch kleine Anpassungen der Molekülstruktur verändert wurden. »Deren genaue Inhaltsstoffe sind oft nicht angegeben oder es wird sogar bewusst darauf verzichtet.« Attraktiv seien diese Stoffe auch deshalb, weil sie nicht nachweisbar sind.
»Diese Substanzderivate sind nie pharmakologisch getestet und somit eine potenzielle Gesundheitsgefahr.« Von diesen Produkten seien weder die genaue Wirkweise noch die Langzeitfolgen bekannt und es bestehe ein erhöhtes Risiko an Überdosierungen und Nebenwirkungen. Selbst für »erfahrene« Konsumenten könne es negative Begleiterscheinungen geben, weil diese Veränderungen mit bloßem Auge kaum zu erkennen sind.
Jugendschutz muss im Vordergrund stehen
Die Jugend- und Drogenberatung des baden-württembergischen Landesverbands für Prävention und Rehabilitation fordert allerdings auch, »dass bei allen Überlegungen zur regulierten Abgabe der Jugendschutz konsequent im Vordergrund steht«, sagt Nathalie Dennenmoser. Junge Menschen seien aufgrund der noch nicht abgeschlossenen neurophysiologischen Entwicklung einem ungleich höheren Risiko für psychische Schäden ausgesetzt als Erwachsene.
Dies gelte zwar für jeglichen Konsum psychotroper Substanzen, also auch für Alkohol. Bei Cannabis scheine dieses Risiko allerdings stärker ausgeprägt zu sein. Daher dürfe »der regulierte, legale Bezug von Cannabisprodukten erst ab einem Alter von 21 Jahren erlaubt sein«. Gefordert wird zudem ein striktes Werbeverbot hinsichtlich des Handels mit Cannabisprodukten. Eindeutige Jugendschutzbestimmungen und eine flächendeckende, deutlich verstärkte und deutlich besser finanzierte Suchtprävention für Kinder und Jugendliche müssten diese Regelung begleiten.
Für den Reutlinger Amtsrichter Eberhard Hausch dient das bestehende Gesetz »primär der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität.« Es richte sich sowohl gegen kriminelle Handlungen der Händler (Dealer) als auch an den einfachen Drogenkonsumenten. »Zunächst einmal handelt es sich bei der Freigabe von Cannabis um eine Frage des Gesetzgebers und nicht etwa der Justiz.« Die Gerichte »wenden die jeweiligen Gesetze nur an und schaffen sie nicht«. Welche Meinung er dazu als Privatperson habe, dürfe deshalb für das Urteil nicht interessieren.
»Allerdings bleibt für den Richter schon ein ungutes Gefühl der Ungleichhandlung, wenn im Bundesland Berlin nach den Vorgaben der dortigen Landesregierung die Staatsanwaltschaft den Umgang mit bis zum 15 Gramm Haschisch als geringfügig gar nicht zu verfolgen braucht – und diese Vorfälle so dann auch nie zu Gericht kommen – während hier im Bezirk unlängst schon Anklagen an den Jugendrichter wegen gerade einmal einem halben Gramm Marihuana/Tabak-Gemisch erfolgt sind.« Eine Vereinheitlichung durch die Justizminister aller Bundesländer wäre deshalb »dringend erforderlich«.
Wirkstoffgehalt viel höher als früher
Zudem falle auf, dass die Wirkstoffgehalte heute um ein Vielfaches höher liegen als noch vor Jahren. Übertragen auf Alkohol: »Wo Sie früher ein Glas Wein vor sich stehen hatten, steht jetzt eben ein Glas Schnaps.« Unbestreitbar sei, dass die weitaus meisten Straftäter, die beim Schöffengericht in Reutlingen als Konsumenten sogenannter harter Drogen wie Kokain und Heroin verhandelt werden, angeben, sie hätten ihre Drogenkarriere einst mit Cannabis begonnen.
Letztlich falle auf, dass gerade unter seinen »Kunden« im Alter bis etwa 30 Jahre zahlreiche seien, »die zumindest auch wegen ihres ganz erheblichen Haschisch-Konsums bislang nicht im Berufsleben Fuß fassen konnten«. Hieran dürfte sich freilich mit und ohne Legalisierung der Substanz nichts ändern, wobei die Gerichte logischerweise aber auch immer nur denjenigen Teil der Cannabis-Konsumenten sehen, der in irgendeiner Weise straffällig geworden ist. (GEA)

