REUTLINGEN. Durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht gute Aussicht auf eine satte Rückerstattung. Dies heben Sigrid Hilberath, Chefin des Finanzamts Reutlingen, und Birgit Heldens, Hauptsachgebietsleiterin Einkommensteuer der Behörde, im Gespräch mit dem GEA hervor.
Bei 31.000 im vergangenen Jahr beim Finanzamt Reutlingen eingereichten reinen Arbeitnehmer-Veranlagungen ist demnach eine durchschnittliche Erstattung von 1.100 Euro zu viel bezahlter Steuern errechnet worden; reine Arbeitnehmer-Veranlagungen enthalten nur Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. 2024 hat das Finanzamt Reutlingen Heldens zufolge insgesamt 50.000 Einkommensteuererklärungen bearbeitet. Davon seien 44 Prozent von steuerlichen Beratern erstellt worden – über die Hälfte der Steuerbürger/innen hätten die Erklärungen also selbst erledigt.
Nach den coronabedingten Verlängerungen in den Jahren 2021 bis 2023 normalisieren sich die Abgabefristen für Steuererklärungen wieder. Darauf macht Dieter Schmid, Hauptsachbearbeiter Einkommensteuer des Finanzamts Reutlingen, aufmerksam. Nicht beratene Steuerpflichtige müssten ihre Erklärungen für 2024 bis 31. Juli 2025 abgeben. Für beratene Steuerpflichtige ende die Frist Ende April 2026. Wer Termine verstreichen lasse, müsse unter Umständen mit einem Verspätungszuschlag rechnen.
Wichtige Abzugsposten
Die genannten Fristen gelten für Pflichtveranlagungen. Doch wer muss eigentlich eine Steuererklärung abgeben? Wie Hilberath, Heldens und Schmid auf Nachfrage mitteilen, sind häufige Fälle für eine Pflicht zur Abgabe: Personen mit Steuerklassen IV plus Faktor, V und VI; Personen, denen das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag gewährt hat; Personen mit Nebeneinkünften von mehr als 410 Euro, etwa aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit; Personen die Lohnersatz (wie Kurzarbeiter-, Arbeitslosen-, Eltern- oder Qualifizierungsgeld) von mehr als 410 Euro erhalten haben; Rentner, die 2024 mehr als 11.784 Euro steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben.
Wer mit dem Finanzamt abrechnen muss, hat die Chance, etliche Posten geltend zu machen, die Steuerrabatt bringen. Denn der Lohnsteuer-Abzug im Laufe eines Jahres ist lediglich eine Vor-Abrechnung. Klarheit über die genaue Steuerhöhe bringt erst die Steuererklärung. Denn in den von den Arbeitgebern verwendeten Lohnsteuertabellen sind viele im Einzelfall wichtige Themen nicht berücksichtigt, die sich Steuer mindernd auswirken können. Dank solcher Abzugsposten ist es häufig auch sinnvoll, aus freien Stücken eine Steuererklärung abzugeben. Freiwillige Erklärungen für 2024 können dem Finanzamt sogar noch bis Ende 2028 übermittelt werden.
Wichtig bei den genannten Abzugsposten sind für Arbeitnehmer vor allem Werbungskosten, also beruflich bedingte Ausgaben. Wer mehr als 1.230 Euro (Werbungskosten-Pauschbetrag) geltend machen kann, spart Steuern. Zu den Werbungskosten gehören zum Beispiel Wegekosten zur Arbeitsstätte (0,30 Euro pro Entfernungskilometer, 0,38 Euro ab dem 21. Kilometer), Aufwendungen für Arbeitsmittel (wie Fachliteratur, Schreib- und Büromaterial), die Homeoffice-Pauschale (bis 1.260 Euro pro Jahr), Gewerkschaftsbeiträge, Kosten für einen berufsbedingten Umzug, für Weiterbildung und für Bewerbungen.
Blick auf die Rentenbesteuerung
Zuweilen können auch Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen die Steuerlast drücken. Darunter fallen etwa Ausgaben für Kinderbetreuung, Altersvorsorge, Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Kirchensteuer, Spenden, Handwerkerleistungen, Hilfen im Haushalt und Krankheitskosten.
Schmid berichtet über einige Rechtsänderungen ab dem Veranlagungsjahr 2024. So sei der Werbungskosten-Pauschbetrag für Berufskraftfahrer von 8 auf 9 Euro pro Tag angehoben worden. Mit der Einführung des E-Rezepts gebe es neue Regelungen zur Nachweisführung bei Krankheitskosten. Kassen-/Kostenbelege der Apotheke oder Rechnungen der Online-Apotheke müssten bestimmte Angaben enthalten. Für neu hergestellte/angeschaffte Wohngebäude gebe es nun eine degressive Abschreibung von 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten beziehungsweise des Restwerts. Bei privaten Veräußerungsgeschäften (Antiquitäten, Gold) sei die Freigrenze für Gewinne von 600 auf 1.000 Euro angehoben worden. Somit müssten Verkäufer erst Spekulationsgewinne ab 1.000 Euro in der Steuererklärung angeben.
Heike Brucklacher von der Servicestelle des Finanzamts Reutlingen teilt mit, dass es dort viele Nachfragen zur Rentenbesteuerung gebe. Schmid hat errechnet, für jemand, der im Januar 2005 in Rente gegangen ist, eine monatliche Rente von 1.860 Euro steuerfrei sei. Ist jemand im Januar 2024 in Rente gegangen, seien es 1.412 Euro – jeweils bei Berücksichtigung von 12,6 Prozent Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung. Seit 2005 müsse jeder neue Rentenjahrgang einen höheren Anteil der Rente versteuern.
Zwei bis drei Monate Bearbeitungsdauer
Bei den Einkommensteuervordrucken für 2024 gebe es keine wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr, erklärt Brucklacher. Seit 17. März 2025 stehe den Finanzämtern das Programm für die Veranlagung 2024 zur Verfügung. »Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt derzeit zwei bis drei Monate«, sagt Brucklacher.
Bis Ende Mai seien 19.400 Einkommensteuererklärungen für 2024 beim Finanzamt Reutlingen eingegangen, davon 11.100 Arbeitnehmer-Veranlagungen, fügt Heldens hinzu. Sie verweist auf Anleitungen und Erklärvideos auf der Internetseite des Finanzamts zu den Steuerformularen. 78,71 (Vorjahr: 77,23) Prozent der Steuererklärungen im Jahr 2024 seien in Reutlingen über das Steuerportal Elster abgegeben worden. Grundsätzlich könnten Arbeitnehmer und Rentnerinnen ihre Steuererklärungen auch in Papierform abgeben. Belege seien nur beizufügen, wenn es in Vordrucken oder Anleitungen gefordert werde. Es bestehe aber eine Belegvorhaltepflicht. Je nach Sachverhalt fordere das Amt Belege nach – etwa zu Beginn einer Schwerbehinderung oder einer Vermietung. (GEA)

