Logo
Aktuell Abgaben

Leben auf dem Land: Sonnenbühl legt Grundsteuer-Hebesätze fest

Neue Bewertungsregeln für Grundeigentum: Die Grundsteuerreform beschäftigt die Kommunen reihum. Auch Sonnenbühl muss neue Hebesätze festlegen. Dabei wird es Gewinner, aber auch Verlierer geben.

Blick auf Undingen: Der Gemeinderat legt die Grundsteuer A und B für Sonnenbühl fest. Manche Besitzer eines Einfamilienhauses mü
Blick auf Undingen: Der Gemeinderat legt die Grundsteuer A und B für Sonnenbühl fest. Manche Besitzer eines Einfamilienhauses müssen künftig mehr zahlen. Foto: Cordula Fischer
Blick auf Undingen: Der Gemeinderat legt die Grundsteuer A und B für Sonnenbühl fest. Manche Besitzer eines Einfamilienhauses müssen künftig mehr zahlen.
Foto: Cordula Fischer

SONNENBÜHL. Aufkommensneutralität heißt die Maßgabe für Gemeinden. Ihre Einnahmen aus Grundsteuer A und B sollen nach der Reform in etwa so hoch sein wie davor. 2023 erzielte die Gemeinde 27.665 Euro aus Grundsteuer A und 767.644 Euro aus Grundsteuer B, 2024 sind es geplant 29.001 Euro (Grundsteuer A) und 771.176 (Grundsteuer B). In diesem Bereich muss sich also auch nach der Reform der Ertrag bewegen. Kleinere Abweichungen verstehen sich von selbst.

Die Krux: Die Bemessungsgrundlage hat sich geändert. Und Steuerhöhe der Gemeinden untereinander ist nicht mehr vergleichbar. Denn jede hat einen individuellen Bodenrichtwert, den der Gemeinsame Gutachterausschuss, den die Gemeinden Engstingen, Gomadingen, Hohenstein, Mehrstetten, Pfronstetten, Römerstein, Sonnenbühl, St. Johann und Zwiefalten sowie die Städte Münsingen, Hayingen und Trochtelfingen bilden, ermittelt hat. Nach einer definierten Bemessungsgrundlage, worauf der aus Sonnenbühl benannte Gutachter, Gemeinderat Jürgen Maier, aufgrund von Kritik aus Bürgerreihen explizit hinweist. Die Bodenrichtwerte werden nicht nach Gutdünken festgelegt. Bei dem Bodenwertmodell, das nun die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer B ist, wird die Grundstücksfläche mit dem örtlichen Bodenrichtwert multipliziert. Das ergibt den Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl vervielfacht wird.

Lange unverändert, nach 2022 nun erneut neue Hebesätze

Sonnenbühl hat seine Hebesätze zur Berechnung der Grundsteuer zuletzt 2022 angepasst. Davor galten konstant über lange Zeit die gleichen Hebesätze: für die Grundsteuer A seit 1977, für die Grundsteuer B seit 1996. Nun also trifft es nach drei Jahren, zum 1. Januar 2025, die Sonnenbühler erneut, dass die Hebesätze geändert werden - müssen. Dazu sind die Gemeinden verpflichtet.

Trotz aller Aufkommensneutralität wird es aber sogenannte »Belastungsverschiebungen« geben. Bedeutet: Manche Steuerpflichtige werden in etwa den gleichen Betrag zahlen wie zuvor, manche stellen sich besser, manche aber müssen tiefer in die Tasche greifen. Kämmerer Sebastian Herrmann stellte dem Gemeinderat nicht nur die Grundlagen der Reform und der Berechnung der neuen Steuersätze vor, sondern hatte auch eine Präsentation mit Beispielrechnungen erstellt, die sich aufgrund der neu festzusetzenden Hebesätze mit 320 v. H. für Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen) und 240 v. H. für Grundsteuer B, also für bebaute oder unbebaute Grundstücke, ergeben. Fazit: »Es wird Gewinner und Verlierer geben.«

Beispiel eins - ein Einfamilienhaus mit großem Grundstück (1.112 Quadratmeter): Bisher musste der Besitzer 260,82 Euro zahlen, nach neuem Modell und Hebesatz sind es 340,32 Euro, der Bodenrichtwert liegt bei 140 Euro je Quadratmeter. Bei einem noch größeren Grundstück mit 1.595 Quadratmetern und einem Bodenrichtwert von 170 Euro pro Quadratmeter sind es sogar 266,67 Euro mehr: alt 325,41 Euro, neu 592,08 Euro. Bei einem Einfamilienhaus mit einer Fläche von circa 500 Quadratmetern bleibt die Steuersumme in etwa gleich - es sind 64 Cent weniger zu zahlen als bisher (Bodenrichtwert 190 Euro). Bei einem in etwa gleich großen Grundstück mit einem Bodenrichtwert von 165 Euro beträgt die Differenz plus 97,01 Euro. Auch ein Beispiel für ein Mehrfamilienhaus mit einer Fläche von 590 Quadratmetern und einem Bodenrichtwert von 190 Euro gibt's: Statt bisher 477,39 Euro sind künftig 243,10 Euro zu zahlen (minus 234,29 Euro).

Gewinner sind Gewerbetreibende

Gewinner sind Gewerbetreibende. Eine Fläche von 5.427 Quadratmetern und einem Bodenrichtwert von 60 Euro je Quadratmeter kostete für sie bisher 4.982,55 Euro, mit dem neuen Hebesatz sind es 1.015,86 Euro. Das bedeutet eine geringere Belastung von 3.966,69 Euro. Das zweite Beispiel für das Gewerbe mit einer Fläche von 1.834 Quadratmetern (Bodenrichtwert 45 Euro) ergibt einen neuen Steuerbetrag von 257,40 Euro und damit eine Differenz von minus 317,55 Euro zur bisher fälligen Summe.

Für manche Häuslebesitzer werde das leider eine große Belastung darstellen, konstatierte Gemeinderat Wolfgang Aierstock, fürs Gewerbe sieht die Lage nach den Beispielen gut aus, und das sei gut für Sonnenbühl. Und irgendwann müsse man auch an die Grundsteuer C ran, also für unbebaute baureife Grundstücke. Auch wenn keine Gemeinde um die Festsetzung neuer Hebesätze herumkommt: Michael Dieth hält die Reform für »Blödsinn« und »dilettantisch« gemacht. Während Wolfgang Schmid meint: »Wenn ein Grundstück mehr wert ist, kostet es mehr. Für mich ist das nachvollziehbar.« Zumindest die Kämmerer landauf, landab hat die Reform auf Trab gehalten und tut es weiterhin, denn noch sind nicht alle Daten vom Finanzamt übermittelt. Und alle Anpassungen waren »ein Riesen-Act«, sagt Sebastian Herrmann. (GEA)