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Gericht: Münsinger Bebauungsplan »Finkenstraße« muss nachgearbeitet werden

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat in seinem Urteil den Bebauungsplan »Finkenstraße« Münsingen für ungültig erklärt. Formulierungen müssen nun geändert werden.

Der Münsinger Bebauungsplan »Finkenstraße« muss nachgearbeitet werden.
Der Münsinger Bebauungsplan »Finkenstraße« muss nachgearbeitet werden. Foto: Maria Bloching
Der Münsinger Bebauungsplan »Finkenstraße« muss nachgearbeitet werden.
Foto: Maria Bloching

MÜNSINGEN. Jetzt ist klar: Der Bebauungsplan »Finkenstraße« muss nachgearbeitet werden. Der für das Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim zuständige Richter hat die »Gesamtunwirksamkeit« ausgesprochen. Vorausgegangen war ein einzelner Antrag eines Anrainers, der sich durch das Neubaugebiet in seinen Rechten verletzt fühlte und deshalb den Bebauungsplan auf dessen allgemeine Rechtsvorschrift prüfen ließ. In diesem Mischgebiet sind 17 von 19 Grundstücken zwischenzeitlich verkauft und einige bereits bebaut.

Die nun festgestellte »Gesamtunwirksamkeit« basiert laut Urteil auf der »Festsetzung zur allgemeinen Zulassung von überdachten Stellplätzen, Carports und Garagen sowie von Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und die Festsetzung zur allgemeinen Zulassung von Stellplätzen in direktem Anschluss an die öffentlichen Verkehrsflächen«. Weitere Festsetzungen des Bebauungsplans würden zwar »erheblichen Bedenken« begegnen, bedürften jedoch »keiner abschließenden Entscheidung«. Simone Kurz, Leiterin des Liegenschaftsamts bei der Stadt Münsingen, erklärt: »Diese Formulierung in unserem Bebauungsplan ist Standard bei der Stadt Münsingen und wurde bisher nicht gerügt. Es handelt sich um keine Spezialformulierung für die Finkenstraße«.

Grundsätzlich müssten Häuser immer innerhalb der festgelegten Baugrenzen gebaut werden. Bei Garagen, Gerätehäusern oder Carports sei jedoch Grenzbebauung zulässig. Das Baugesetzbuch bietet den Gemeinden die Möglichkeit, Flächen für solche Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen bindend festzusetzen. Damit wären auf diesen Flächen genau die vorgeschriebenen Objekte zu errichten. Im Bebauungsplan Finkenstraße fehlt diese Bindung, es wird dem Eigentümer lediglich die Möglichkeit zur Bebauung mit diesen Objekten gewährt. Die Formulierung wurde vom zuständigen Richter als »zu unbestimmt« beurteilt, sie verstoße so mangels Bindung gegen das Baugesetzbuch.

Allein dieser Passus führt jetzt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Anwälte prüfen nun das Urteil. Sobald klar ist, wie umformuliert werden muss, damit es dem Recht entspricht, soll ein neuer Passus in den Bebauungsplan eingefügt werden. Danach ist der Bebauungsplan erneut vom Gemeinderat zu beschließen. »Bisher erteilte Baugenehmigungen sind von diesem Urteil nicht betroffen. Aber neu eingereichte Bauanträge müssen zurückgestellt werden und kommen erst zur Genehmigung, wenn ein neuer Bebauungsplan vorliegt«, so Simone Kurz.

Sie rechnet mit einer Verzögerung von rund einem halben Jahr: »Ich gehe aber davon aus, dass wir im ersten Quartal 2026 einen neuen Bebauungsplan zur Genehmigung vorlegen können.« Die Verzögerung sei vor allem für jene Bauwilligen ärgerlich, die darauf warten, ihr Grundstück so schnell wie möglich bebauen zu können. Es handele sich dabei um eine »niedrige einstellige Zahl«, doch für die kann es im Einzelfall heißen: Geduld aufbringen, vielleicht auch Baukosten, Finanzierung und Verträge neu ins Auge fassen. Kosten kommen laut Simone Kurz durch das Verfahren und die Überarbeitung des Bebauungsplans auf die Stadt Münsingen zu. Geld, das dann an anderer Stelle für Investitionen fehlt. (GEA)