METZINGEN. Was mit der Brandruine der ehemaligen Weinstube »Zum Rad« geschieht, ist nach wie vor offen. Die Eigentümerin, die Immobilien- und Automatenfirma Seibold, wollte dazu auf Anfrage aktuell nichts sagen, hat aber angekündigt, sich von sich aus wieder beim GEA zu melden, wenn eine Entscheidung veröffentlichungsfähig ist: darüber, ob der Gebäudetorso von 1680 abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird, oder aber das früher denkmalgeschützte Haus wiederaufgebaut und saniert wird.
Seibold hat die Wahl, nachdem der Denkmalschutz vor wenigen Monaten wegen der großen bei dem Brand Ende November entstandenen Schäden entfallen ist. Selbst wenn die Eigentümerin abreißt und neu baut, ist sie dabei nicht völlig frei, sondern hat mehrere Gebote des Bebauungsplans Innenstadt I einzuhalten. Die hat Stadtplanungs- und -bauamtsleiter Konrad Berger im Gemeinderat auf Nachfrage von Grünen-Sprecher Dr. Georg Bräuchle erläutert. »Das Gebäude ist ja sehr prägnant - wie sieht die städtebauliche Planung aus?«, hatte der gefragt.
Weiter Gastro oder Laden im Erdgeschoss
»Wir würden uns sehr freuen, wenn man die beiden Außenwände stehen ließe«, antwortete Berger. Dadurch würde der historische Charakter des Hauses an der sehr exponierten Stelle nahe des Marktplatzes zumindest optisch gewahrt. Das muss die Eigentümerin allerdings nicht, sondern darf die Wände mit den Sprossenfenstern samt grünen Läden auch einreißen. Dieses Recht gibt ihm die Baufreiheit, die wiederum ein Teil der grundgesetzlich garantierten Freiheit des Eigentums ist.
Der örtliche Bebauungsplan schränkt diese Freiheit aber ein. »Zweigeschossige Gebäude mit Satteldach sind vorgesehen«, erläutert Berger. So sah auch die ehemalige Weinstube aus, in der zuletzt das Restaurant Michio vietnamesische Küche angeboten hat. Auch künftig »muss im Erdgeschoss Gastro- oder Ladennutzung stattfinden«, machte der Stadtbauamtsleiter deutlich. In den Stockwerken darüber könnten wieder Wohnungen geschaffen werden.
Bei Neubau Stellplatzverpflichtung
Sollte ein Neubau entstehen, hofft Konrad Berger, dass der relativ schnell hochwächst. Dann hätte der Bauherr allerdings auch eine Stellplatzverpflichtung einzuhalten, müsste also eine gewisse Anzahl von Parkplätzen für Autos schaffen. Da das in der engen Hindenburg- und Pfleghofstraße, an denen die Brandruine liegt, nicht geht, müsste auf dem Grundstück selbst Platz für die Fahrzeuge entstehen. Das würde die Nutzfläche einschränken, in einer Tiefgarage aber gehen.
Es gab auch schon Bauvorhaben, bei denen die Stellplatzverpflichtung »abgelöst« wurde, der Bauherrn sich also davon losgekauft hat. Rechtlich ist das dann möglich, wenn es aus städtebaulichen oder finanziellen Gründen unzumutbar wäre, die Parkplätze zu schaffen. Was »unzumutbar« ist, ist eine Frage des Einzelfalls und der Abwägung verschiedener Interessen. Wie es bei der früheren Weinstube, die auch Stadtarchivar Rolf Bidlingmaier als erhaltungswürdig ansieht, kommt, werden die nächsten Wochen und Monate zeigen. (GEA)