GRAFENBERG. Für das dritte Grundstück im neuen Gewerbegebiet »Trieb« gibt es zwar mehrere Interessenten, aber auch strikte Vorschriften, was dort angesiedelt werden kann und was nicht. Die sind im Bebauungsplan, den der Gemeinderat in Abstimmung mit dem Regionalverband Neckar-Alb beschlossen hat, festgelegt. Erläuterungen dazu gab der Regionalverbandsdirektor Neckar-Alb, Dr. Dirk Seidemann, in der jüngsten Gemeinderatssitzung.
Auf einem Grundstück soll eine Tankstelle gebaut werden, auf dem zweiten Grundstück ist der Aldi-Markt bereits eröffnet, mit einer auf 800 Quadratmeter begrenzten Verkaufsfläche, die entsprechend der Festlegungen nicht erweitert werden kann. Ein Drogeriemarkt kann sich auf dem freien Grundstück neben Aldi entsprechend der Vorgaben nicht ansiedeln, obwohl Interesse besteht.
Lediglich »eine untergeordnete Verkaufsfläche bis maximal 100 Quadratmeter« ist zulässig, stellte Seidemann mit dem Aufzeigen der Möglichkeiten, was machbar ist, klar, dass auf diesem dritten Grundstück weder Wohnungen noch eine Tankstelle gebaut werden können. Die Tankstelle, für die bereits ein Baugesuch vorliegt, ist nur auf dem dafür vorgesehenen Grundstück möglich. Wohnungen können auf keinem der drei Grundstücke gebaut werden, beziehungsweise wäre für den Bau einer Betriebswohnung eine Bebauungsplanänderung zwar denkbar, »aber es sollte eine Abwägung erfolgen, ob die Nutzung von Gewerbeflächen für Wohnen planerisch sinnvoll ist«, so der Regionalverbandsdirektor.
Nicht überall zulässig
Auf dem mittleren Grundstück, auf dem Aldi gebaut hat, ist nur ein »nicht großflächiger Einzelhandel im Erdgeschoss möglich«, so Seidemann zum Thema Erweiterung der Verkaufsfläche auf diesem Grundstück. »Der Bebauungsplan schließt diese Möglichkeit aus. Eine Änderung des B-Plans ist aus raumordnerischer Sicht nicht möglich. Es stehen mehrere Ziele der Raumordnung entgegen«, informierte er.
"Mehrere Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres räumlichen und funktionalen Zusammenhangs (Agglomeration) negative raumordnerische Auswirkungen erwarten lassen, sind wie ein einheit-liches Einzelhandelsgroßprojekt zu be-urteilen.
Ein (kleinflächiger) Drogeriemarkt würde in Zusammenhang mit dem bestehenden Aldi-Markt eine Agglomeration bilden und muss deshalb als Einzelhandelsgroßprojekt betrachtet werden", zitierte er aus den Zielen der Raumordnung, denen sich Bebauungspläne angleichen müssen.
Die Ausweisung, Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten sei nur an sogenannten integrierten Standorten zulässig, was für diesen Standort nicht der Fall sei, da es nur am Rande der Ortschaft liegt und nicht zentral. Außerdem sei Grafenberg »eine Gemeinde ohne zentralörtliche Funktion«, erklärte er zu dem Punkt, das solche Projekte nur in Ober-, Mittel- und Unterzentren möglich seien.
Auf den Einwand von Gemeinderat Thomas Vorwerk, dass die Vorschriften »so starr« seien und er die starre Haltung nicht verstehe, wies Seidemann auf bundesrechtliche und landesplanerische Vorgaben hin, die der Regionalverband zu beachten habe.
Er informierte weiterhin zum Flächennutzungsplan mit dem Hinweis, dass Grafenberg noch Siedlungsflächenpotenziale habe, sowohl im Außenbereich als auch durch Baulücken.
Weiterhin informierte er zum Sachstand Thema Windenergie, bei dem Grafenberg eventuell mit geeigneten Flächen zu einer Gesamtfläche beitragen könnte. Das Vorranggebiet befinde sich in der Umweltprüfung. (GEA)