Logo
Aktuell Änderung

Hauptsatzung geändert: Gemeinderat Walddorfhäslach hat jetzt mehr Befugnisse

Der Ort Walddorf ist von einer Anhöhe des Schönbuchs vor dem Albtrauf zu sehen.  FOTO: MÜLLER
Der Ort Walddorf ist von einer Anhöhe des Schönbuchs vor dem Albtrauf zu sehen. Foto: Veit Müller
Der Ort Walddorf ist von einer Anhöhe des Schönbuchs vor dem Albtrauf zu sehen.
Foto: Veit Müller

WALDDORFHÄSLACH. Alles hat seine Ordnung. Auch der Alltag in einer Gemeinde. Und wie der auszusehen hat, was erlaubt und was verboten ist, wird in einer Satzung festgehalten. Auch in Walddorfhäslach. Diese Hauptsatzung wurde jetzt im Gemeinderat an die aktuelle Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg angepasst. Die wesentlichen Änderungen im Kurzüberblick.

Corona macht es möglich. In Zukunft kann sich der Gemeinderat auch digital treffen, wenn es zum Beispiel wegen einer Pandemie notwendig sein sollte. Er muss dann nicht in persona in einem Raum zusammenkommen, er kann auch in Form von Videokonferenzen einberufen werden (Paragraf 3a). Dies gilt auch für die Ausschüsse.

Weil Walddorfhäslach inzwischen über 5 000 Einwohner hat, kann nun die Bürgermeisterin in Einzelfallentscheidungen über einen höheren finanziellen Rahmen verfügen (jetzt 20 000 Euro, bisher 10 000 Euro). Über diese Entscheidungen wird die Bürgermeisterin aber den Gemeinderat vorab informieren, so steht es in der Satzung.

Das Wort kann entzogen werden

Auch der Gemeinderat hat jetzt mehr Befugnisse. So heißt es an einer Stelle in der Geschäftsordnung neu: »Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen.« Eine Fraktion oder ein Sechstel des Gemeinderats kann auch verlangen, dass »ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung« kommt.

Neu ist auch der Punkt: »Gemeinderätinnen und Gemeinderäte dürfen den Inhalt von Beratungsunterlagen öffentlicher Sitzungen zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben«, es sei denn, es handelt sich um personenbezogene Daten oder um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Ebenso wichtig: »Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken.« Außerdem kann einem Mitglied des Gemeinderats das Wort entzogen werden, sollte es weiter ausfällig werden, obwohl es vorher zur Ordnung gerufen wurde. (GEA)