BODELSHAUSEN/TÜBINGEN. Das 2023/24 in Bodelshausen vom Landkreis Tübingen geplante Ankunftszentrum für bis zu 250 Flüchtlinge hatte für viel Wirbel und Unmut gesorgt. Der Gemeinderat verhinderte die Planungen, indem er über das innerörtliche Gebiet, in dem ein leerstehender Firmenkomplex umgebaut werden sollte, kurzerhand eine Veränderungssperre verhängte. Das war rechtens, entschied nun der Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Geklagt dagegen hatte die Eigentümer-Gesellschaft, die mit dem Landratsamt ab Dezember 2013 einen Mietvertrag abgeschlossen, aber nie Geld erhielt. Sie hatte mit den vereinbarten rund 26.000 Euro im Monat kalkuliert. Daraus wurde nichts, weil Landrat Joachim Walter den Mietvertrag aufgrund der rechtlichen Unsicherheiten bereits vor einem Jahr wieder kündigen musste. »Wir konnten ja das Gebäude weder zu Umbauarbeiten noch zur Unterbringung von Flüchtlingen nutzen. Deshalb haben wir die Miete auf null gemindert«, sagte er damals.
Denn der Gemeinderat war dazwischengegrätscht. Er beschloss im Februar 2024 die Aufstellung eines bereits 2006 beratenen Bebauungsplans für eine 28.900 Quadratmeter große Fläche rund um das geplante Ankunftszentrum. Eigentlich war das Innenentwicklungsprojekt der Gemeinde nicht vordringlich eingestuft. Diese Pläne für die lange Bank durchkreuzte dann der Landkreis mit seiner Absicht zur sofortigen Einrichtung eines Flüchtlingszentrums.
Gemeinde zieht Notbremse
Bodelshausen sah sich genötigt, die Notbremse zu ziehen: »Zur Sicherstellung von hochwertigen gewerblichen Nutzungen haben wir das zentral gelegene Firmengelände für die Ausweisung eines Gewerbegebiets vorgesehen«, so Bürgermeister Florian King. Umgeben werden soll der Bereich, entsprechend den bestehenden und geplanten Nutzungen, von Wohngebieten. Nach Südwesten, zwischen Graben- und Ortsdurchgangsstraße, ist ein Mischgebiet mit Ärztehaus und Seniorenwohnen vorgesehen.
»Die vorrangige Zielrichtung des Bebauungsplanverfahrens war und ist es im Kern nicht, die geplante Flüchtlingsunterkunft zu verhindern. Vielmehr stellt das Verfahren eine Anknüpfung an vorherige Planungen der vergangenen Jahrzehnten im Sinne der Innenentwicklung dar.« Man müsse das im größeren Kontext betrachten: »Das Gebiet rund um die Grabenstraße soll Teil einer zukunftsorientierten Ortsentwicklung sein, die durch qualitätsvolle Nachverdichtung, sinnvolle Nutzung und eine gute Infrastruktur gekennzeichnet ist.« Weiterhin müsse seines Erachtens »jede Planung – sei es für Wohnbebauung, Gewerbe oder soziale Zwecke – mit städtebaulicher Verantwortung, Rücksicht auf Anwohnerinteressen sowie mit öffentlicher Beteiligung« erfolgen.
Revision nicht zugelassen
Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hatte im Oktober 2024 den Eilantrag der Eigentümerin gegen die Veränderungssperre abgelehnt. Nun fand die Hauptverhandlung statt. Im Ergebnis wurde der Gemeinde Recht beschieden, der Antrag wurde abgewiesen, die Antragstellerin muss die Kosten des Verfahrens tragen – und eine Revision wird nicht zugelassen.
»Das jüngste Urteil des VGH bewerten wir natürlich ausgesprochen positiv«, so King. »Insbesondere deswegen, weil es einmal mehr die kommunale Planungshoheit unterstreicht«. Und genau das müsse aus seiner Sicht auch in der heutigen, fordernden Zeit noch möglich sein: »Als Kommune eigenverantwortlich zu regeln, was auf der eigenen Gemarkung passiert.«
"Bevölkerung muss mitgenommen werden""
Im Übrigen halte er es »für unwahrscheinlich, dass sich dieses Verfahren auf die Möglichkeiten für das Land auswirkt, Flüchtlingsunterkünfte umzusetzen.« Jedoch zeige der gesamte Vorgang für ihn sehr deutlich: »Integration kann nur gelingen und Akzeptanz kann nur geschaffen werden, wenn die betroffene Bevölkerung vor Ort ehrlich mitgenommen und gehört wird und wenn die Unterbringung in einem verträglichen Maß sowie dezentral erfolgt. Genau dieser Weg wird in Bodelshausen als Gemeinde mit einem deutlich überdurchschnittlichen Anteil nicht-Deutscher Staatsangehöriger seit Jahrzehnten mit großem Erfolg gegangen.« (GEA)

