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Aktuell Leserbrief

»Den Asylstatus aberkennen oder verweigern«

Zu »Mich stört, wenn Macht übergriffig wird« und Kommentar »Migrationspolitik ohne Augenmaß« vom 17. 8. (per E-Mail)

Dass Deutschland Menschen, die aus anderen Teilen der Welt vor Gewalt, Krieg und Terror fliehen, hierzulande Schutz angeboten wird, empfinde ich als Gebot der Menschlichkeit. Aber ich habe zunehmend Zweifel, dass die Bundesrepublik für diese Personen zurzeit eine sichere Obhut auch (gewähr-)leisten kann.

Wenn sich das Risiko, das sich aus politischer Verfolgung ergibt, seit der Flucht so verringert hat, dass Menschen, denen in Deutschland Asyl gewährt beziehungsweise in Aussicht gestellt wurde, in ihre »alte Heimat« zurückreisen, dann sollte ihnen der Asylstatus in Deutschland aberkannt beziehungsweise verweigert werden, sobald sie mit dauerhafter Verbleibeabsicht wieder hierher zurückkehren. In der Folge sollte auch jegliche materielle Unterstützung, die sich aus Asylverfahren direkt ergab, eingestellt werden. Nach meiner Auffassung ist dabei völlig unerheblich, wie viele Asylmissbrauchende es gibt.

Weiteres Szenario: Sofern sich das politische Verfolgungsrisiko gar nicht verringert hat und beschriebene (Urlaubs-/ Besuchs-)Reisen erfolgen, drängt sich mir stark der Verdacht auf, dass für das Asylersuchen in Täuschungsabsicht eine falsche Fluchtursache angegeben wurde. Wo ein solcher Sachverhalt zutrifft und festgestellt wurde, ergibt sich nach meinem Leseverständnis des Grundgesetzes [Artikel 16a, Absatz 1] auch kein Asylrecht.

Im GEA-Artikel lese ich unter anderem »... die meisten Flüchtlinge haben aber einen anderen Schutzstatus, etwa nach der Genfer Flüchtlingskonvention«. Es handelt sich um ein multilaterales Abkommen, das auf Basis von dessen Artikel 44 jederzeit gekündigt werden könnte.

Nach meiner Kenntnis haben auch nicht alle eigenständigen Staaten dieser Welt diese Konvention unterzeichnet, unter anderem mit Indien das bevölkerungsreichste Land, eine parlamentarische Bundesrepublik.

Eine Änderung des Grundgesetzes hingegen ist gemäß dessen Artikel 79, Absatz 3, für die ersten zwanzig Artikel unzulässig. Übrigens – wer unabhängig von dieser Thematik sich und seine Familie hierzulande selbst versorgen kann oder sich erkennbar darum bemüht, ist aus meiner Sicht immer willkommen, egal woher stammend.

 

Markus Hoffmann, Reutlingen