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Wie Hochschule Reutlingen und Uni Tübingen die 3G-Regel kontrollieren

Ins Seminar dürfen Studenten nur mit 3G-Nachweis. Die Kontrolle ist allerdings eine Herausforderung.

Hochschule Reutlingen.
Die Hochschule Reutlingen. Foto: Privat
Die Hochschule Reutlingen.
Foto: Privat

REUTLINGEN/TÜBINGEN. Die Studenten dürfen zurück in die Hochschulen. In Tübingen beginnt das Wintersemester am 18. Oktober, in Reutlingen ging es schon am 4. Oktober los. Nach etlichen Onlinesemestern soll jetzt Präsenzunterricht wieder zur Regel werden. Seminare und Vorlesungen, Bibliotheken und Archive: Alles kann live besucht werden – allerdings nur unter Einhaltung der 3G-Regel. Studenten und Dozenten müssen also genesen, geimpft oder getestet sein, wenn sie den Campus betreten. Mancherorts bekommt das Personal Coronatests gestellt, Studenten müssen jedoch selbst zahlen. Wobei diese laut Wissenschaftsministerium zu 90 Prozent geimpft sind. Dennoch dürfte die Kontrolle eine Herausforderung werden. Darum erlaubt das Ministerium »pragmatische Lösungen«.

- Hochschule Reutlingen

Die Hochschule Reutlingen kontrolliert den 3G-Status der Studenten lückenlos mit einer App des externen Anbieters UniNow. Dafür lassen die Studenten ihren 3G-Status von der Hochschule verifizieren, erhalten einen QR-Code auf ihr Smartphone und loggen sich damit an den Türen zu Lehrveranstaltungen ein.

- Universität Tübingen

Die Universität Tübingen überprüft den 3G-Status nur stichprobenartig. In jeder Lehrveranstaltung kontrolliert der Dozent einmal pro Woche zehn Prozent der Teilnehmer, bei Gruppen unter 30 Teilnehmern nur drei Prozent. Wer keinen 3G-Status nachweisen kann, muss die Veranstaltung verlassen. Künftig soll die Einhaltung der 3G-Regel auch in den Bibliotheken kontrolliert werden – eventuell von externen Sicherheitskräften, das ist noch unklar. Das Modellprojekt wird wissenschaftlich begleitet von Martin Biewen, Professor für Wirtschaftsstatistik. Anonymisierte Berichte leitet er weiter an das Wissenschaftsministerium. Dort wird evaluiert, ob Stichproben tatsächlich genügen gegenüber der anderorts vorgeschriebenen Vollkontrolle. (mis)