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VGH rügt Begrenzung der Verkaufsfläche

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Ein Schild mit der Aufschrift »Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg« steht vor dem Gebäude des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs. Foto: Uwe Anspach/dpa/Archivbild
Ein Schild mit der Aufschrift »Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg« steht vor dem Gebäude des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs. Foto: Uwe Anspach/dpa/Archivbild

MANNHEIM. Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat die Begrenzung der Verkaufsfläche auf maximal 800 Quadratmeter beanstandet. Diese sei gleichheitswidrig, da der Handel mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und mit Büchern bevorzugt werde, weil es dafür keine Begrenzung gebe, teilte das Gericht am Donnerstag in Mannheim mit. Die 800-Quadratmeter-Regelung für den sonstigen Einzelhandel in der Corona-Verordnung bleibe aber vorläufig in Kraft. Nehme das Land keine Änderung vor, werde dieser Passus ab dem 4. Mai außer Kraft gesetzt. (Az. 1 S 1101/20)

Die Richter gaben in einem Beschluss dem Eilantrag eines Sportgeschäfts gegen die Beschränkungen der Verkaufsfläche teilweise statt. Generell sei die Beschränkung geeignet, um Corona-Infektionen durch große Menschenansammlungen zu verhindern. Für die Privilegierung des Auto- und Buchhandel habe die Landesregierung aber keine Gründe angeführt, teilte das Gericht weiter mit.

Ein sachlicher Grund für die Bevorzugung ergebe sich nicht daraus, dass dieser Handel unter anderem typischerweise nicht in Innenstadtgeschäften mit weniger Kundenfrequenz erfolge. Und die Argumentation des Landes, die Bevorzugung des Buchhandels diene dem Zugang der Bevölkerung zu Zeitungen und Zeitschriften und damit der Meinungsbildung der Bürger, könne diese Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. (dpa)