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VGH: Corona-Verordnungen im Land zeitweise formell rechtswidrig

Dass die Landesregierung in der Corona-Pandemie Geschäfte und Fitnessstudios geschlossen hat, stoppte der Verwaltungsgerichtshof in Eilverfahren nicht. Auch nach gründlicherer Betrachtung sieht er die Politik im Recht. Das Mannheimer Gericht moniert aber etwas anderes.

Justitia in Ulm
Eine Statue der Justitia hält eine Waagschale. Foto: Stefan Puchner
Eine Statue der Justitia hält eine Waagschale.
Foto: Stefan Puchner

MANNHEIM. Die baden-württembergischen Corona-Verordnungen im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 waren wegen der Art und Weise, wie die Landesregierung sie verkündet hat, zwischenzeitlich formell rechtswidrig. Dass Geschäfte und Einrichtungen zu Beginn der Pandemie geschlossen wurden, war nach Angaben des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim aber in Ordnung. Das Gesundheitsministerium kündigte nach der Kritik der obersten Verwaltungsrichter des Landes an, die Bestimmungen zur Ausfertigung und Verkündung von Verordnungen »mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung zu modernisieren«.

Der VGH hatte moniert, dass die Corona-Verordnung vom 17. März 2020 sowie die nachfolgenden Änderungsverordnungen im Internet notverkündet worden waren, ohne dass die Dokumente mit Unterschrift unter anderem des Ministerpräsidenten vorlagen. Das habe nicht den Anforderungen an eine wirksame Ausfertigung genügt. Ausgefertigte Originalurkunden habe es jeweils erst wenige Tage später gegeben.

Ab dem Zeitpunkt der Verkündung im Gesetzblatt sei der formell-rechtliche Fehler geheilt worden, teilte der VGH mit. »Eine rückwirkende Heilung des Mangels trat hingegen nicht ein.«

Geklagt hatten ein Fitnessstudio (Az.: 1 S 926/20), ein Inhaber von drei Restaurants (1 S 1067/20) und ein Betreiber von Parfümerien (1 S 1079/20). Sie wollten feststellen lassen, dass die Schließung ihrer Betriebe im ersten Lockdown rechtswidrig war, um Schadenersatz- und Entschädigungsansprüche geltend machen zu können.

Eilanträge hatte der VGH im April 2020 zurückgewiesen und nun in den Hauptsacheverfahren entschieden. Die Corona-Verordnungen beruhten aus Sicht der obersten Verwaltungsrichter Baden-Württembergs auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage und verletzten die Inhaber der geschlossenen Betriebe nicht in ihren Grundrechten. Nach dem Infektionsschutzgesetz durften demnach Maßnahmen gegenüber der Allgemeinheit erlassen werden. Es komme nicht darauf an, ob es in den Betrieben der Klägerinnen zu Infektionen mit dem Coronavirus kam.

»Die Urteile haben eine über die drei Einzelfälle hinausgehende Bedeutung, da es sich um die ersten Hauptsacheentscheidungen zum Lockdown des Frühjahrs 2020 in Baden-Württemberg handelt und bundesweit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des ersten Lockdowns noch nicht vorliegen«, teilte der VGH mit. In allen drei Verfahren wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums erklärte: »Der VGH hat die Betriebsschließungen in der ersten Welle der Corona-Pandemie als verhältnismäßig und damit als rechtmäßig bestätigt.« Er habe die Schutzmaßnahmen nicht beanstandet. »Sie waren vielmehr geeignet und erforderlich, um die Verbreitung der Pandemie einzudämmen und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zu gewährleisten.«

Mitteilung

© dpa-infocom, dpa:220704-99-900953/3