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Verwaltungsgerichtshof kippt 2G-Regelung an Hochschulen

Hochschulen sollen wegen Corona nicht mehr pauschal geschlossen werden - das sagte Wissenschaftsministerin Bauer noch vor wenigen Tagen. Doch nicht alle Sicherheitsmaßnahmen, die ihr Haus per Verordnung eingeführt hat, haben vor Gericht bestand.

Bald ist wieder Leben an der Uni Tübingen: Für das Wintersemester sind wieder Präsenzveranstaltungen geplant.   FOTO: LENSCHOW
Die Neue Aula der Uni Tübingen. Foto: Arnfried Lenschow
Die Neue Aula der Uni Tübingen.
Foto: Arnfried Lenschow

MANNHEIM. Bis auf weiteres dürfen ungeimpfte Studenten mit negativem Corona-Test wieder an Präsenzveranstaltungen in Hochschulen in Baden-Württemberg teilnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim setzte nach Angaben vom Freitag die 2G-Regelung vorläufig außer Vollzug, die nur Geimpften und Genesenen Zugang erlaubt. Er gab damit einem Pharmazie-Studenten Recht (Az.: 1 S 3670/21).

Mit der sogenannten Alarmstufe II wurde Ende November an den Hochschulen und Universitäten im Südwesten die 2G-Regel eingeführt. Ausnahmen gelten für Praxisveranstaltungen wie Laborpraktika, Prüfungen und den Besuch von Bibliotheken. Die Hochschulen sind per Verordnung dazu verpflichtet, die Nachweise zu kontrollieren.

Das widerspricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs dem Grundrecht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die im Rahmen der Ausbildung notwendigen Tätigkeiten seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtlich geschützt. In dieses Recht greife die Corona-Verordnung »in schwerwiegender Weise ein«.

Durch diese Beschränkung könne der erfolgreiche Abschluss eines Semesters gefährdet werden, argumentierten die Mannheimer Richter laut Mitteilung. Das könnte zu einer Verlängerung des Studiums führen oder gar den Studienerfolg insgesamt gefährden.

Aus der Vorschrift des Ministeriums ergebe sich nicht, welche Vorkehrungen Hochschulen treffen müssen, damit nicht-immunisierte Studierende am Studienbetrieb teilnehmen können. Das könnte zum Beispiel eine Pflicht sein, Präsenzveranstaltungen regelmäßig als sogenannte Hybridveranstaltungen durchzuführen - also mit Übertragung im Internet - oder sie aufzuzeichnen und nicht-immunisierten Studierenden zügig zur Verfügung zu stellen. »Eine detailliertere Regelung dürfte insbesondere wegen der Auswirkungen auf die Ausbildungsfreiheit der Studierenden geboten sein«, hieß es.

Der Beschluss vom 15. Dezember ist den Angaben nach unanfechtbar. Einem Sprecher des Gerichtshofs zufolge gilt er ab sofort und für alle Hochschulen im Land. Das Ministerium könnte nun beispielsweise seine Regeln ändern. Aus dem Haus von Wissenschaftsministerin Theresia Bauer (Grüne) gab es zunächst keine Reaktion.

Der Student, der den Eilantrag eingereicht hatte, ist den Angaben nach nicht geimpft und braucht zur erfolgreichen Durchführung seines Studiums Zugang zu Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Uni. Er müsse an bestimmten Präsenzveranstaltungen teilnehmen, um seine Studienzeit nicht zu überschreiten und exmatrikuliert zu werden.

Keinen Erfolg hatte er mit einem Antrag gegen Kontaktbeschränkungen für Nicht-Immunisierte und Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen sowie Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Der Gerichtshof bezeichnete diese beim derzeitigen Stand der Pandemie als verhältnismäßig. Zudem ermöglichten Ausnahmen, »dass auch nicht-immunisierte Personen in der Alarmstufe II in erheblichem Umfang private Beziehungen auch durch persönliche Treffen mit anderen Menschen pflegen könnten und ihnen durch die angefochtene Vorschrift keine soziale Isolation drohe«. (dpa)