Laut Gericht konnte die Bank aber nachweisen, dass der dazu bevollmächtigte Ehemann das Sparbuch 1998 auf telefonische Weisung aufgelöst und dass sie das Guthaben auf dem Girokonto der Klägerin als Bareinzahlung verbucht und den Betrag für das Ehepaar als Festgeld angelegt hatte.
Laut OLG muss eine Bank zwar eine Auszahlung beweisen und darf sie nicht einfach verweigern, weil es länger keine Eintragungen mehr gab oder Aufbewahrungspflichten abgelaufen sind. In dem Fall stimmte aber nicht nur die Summe des Sparguthabens mit der Einzahlung auf dem Girokonto exakt überein. Damalige Bankmitarbeiter bestätigten auch die Richtigkeit der bankinternen Dokumente.
Das OLG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben.
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